1. Immobilienmakler – Mandatsregister
2. Der Verkäufer: Inhaber des Rechts, die Annahme des Kaufangebots anzufechten
3. Das bloße Vorhandensein von Asbest stellt keinen versteckten Mangel dar
4. Gewerbemietvertrag – Optionsfrist
5. Antrag auf Aufhebung einer Änderung der Teilungsbeschreibung und der Wohnungseigentumsordnung
6. Haftungsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft


 1. Immobilienmakler – Mandatsregister
, 1. Zivilkammer, 10. Dezember 2014 (Nr. 13-24.352) F-PB:
Die Verwendung zweier getrennter Register, eines für Verkaufs- und eines für Suchmandate, entspricht nicht Artikel 72 des Dekrets Nr. 72-678 vom 20. Juli 1972, der die Eintragung von Mandaten in ein einziges Register vorschreibt.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung führt zur Nichtigkeit des Mandats.
 
2. Verkäufer: Inhaber des Rechts zur Anfechtung der Annahme des Verkaufsangebots,
1. Zivilkammer, 15. Januar 2015 (Nr. 14-11.019) FS-PB:
Eine Räumungsaufforderung zum Zwecke des Verkaufs wird einem Mieter zugestellt. Anschließend wird zwei potenziellen Käufern ein Vorverkaufsvertrag zu einem günstigeren Preis gewährt. Gemäß Artikel 15 II des Gesetzes Nr. 89-462 vom 6. Juli 1989 benachrichtigte der Notar den Mieter über ein zweites Verkaufsangebot, das dieser annahm. Obwohl die Frist für den Abschluss des Verkaufs bereits abgelaufen war, vollzog der Notar den Verkauf an den Mieter.
Die potenziellen Käufer, die ihre Rechte verletzt sahen, verklagten den Notar und forderten insbesondere Schadensersatz. Zur Begründung ihrer Klage beriefen sie sich auf die automatische Nichtigkeit der Ablehnung des Verkaufsangebots gemäß Artikel 15 II Absatz 5 des Gesetzes von 1989.
Der Kassationsgerichtshof und das Berufungsgericht vertraten die Auffassung, dass nur der Vermieter die Nichtigkeit der Annahme des Verkaufsangebots gemäß Artikel 15 II Absatz 5 des Gesetzes von 1989 geltend machen kann. Folglich hat der Notar durch die Beurkundung des vom Vermieter verlangten Kaufvertrags keine seiner beruflichen Pflichten gegenüber den potenziellen Käufern verletzt.
 
3. Das bloße Vorhandensein von Asbest stellt keinen versteckten Mangel dar (
3. Zivilkammer). 16. Dezember 2014 (Nr. 13-17.469) FD:
In diesem Fall bekräftigt der Kassationsgerichtshof, dass der Verkäufer lediglich verpflichtet ist, eine Asbestuntersuchung durchführen zu lassen und den Käufern einen Bericht über den Nachweis von Asbest im Gebäude vorzulegen.
Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass das bloße Vorhandensein von harmlosem Asbest in Baumaterialien in gutem Zustand das Gebäude nicht für seinen vorgesehenen Zweck ungeeignet macht und nicht als versteckter Mangel gilt, der einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Preisminderung begründet.
 
4. Gewerbemietvertrag – Frist für die Ausübung des Optionsrechts,
3. Zivilkammer, 14. Januar 2015 (Nr. 13-23.490) FS-PBI:
Der Mietbeschluss für den verlängerten Mietvertrag wurde dem Mieter am 16. Dezember 2008 zugestellt. Am 13. Februar 2009 teilte der Mieter dem Vermieter die Ausübung seines Optionsrechts mit. Es stellt sich nun die Frage nach der Frist für die Ausübung des Optionsrechts.
Der Kassationsgerichtshof stellt erstens fest, dass mit der Zustellung des erstinstanzlichen Mietbeschlusses sowohl die Optionsfrist als auch die Berufungsfrist beginnt. Zweitens stellt er klar, dass das Handelsgesetzbuch keine doppelte Zustellung des Mietbeschlusses für die Ausübung des Optionsrechts vorsieht. Folglich erfolgte die Ausübung des Optionsrechts durch das Mieterunternehmen am 13. Februar 2009 zu spät.
 
5. Antrag auf Aufhebung einer Änderung der Teilungsbeschreibung und der Wohnungseigentumsordnung
. 3. Zivilkammer, 17. Dezember 2014 (Nr. 13-23.350) FS-PB:
Die Miteigentümer beantragen die Wiederherstellung der Einheiten innerhalb der Gemeinschaftsflächen des Gebäudes, die Aufhebung der Zusammensetzung einer der Einheiten in der ursprünglichen Teilungsbeschreibung sowie die Aufhebung der geänderten Teilungsbeschreibung. Die Richter der Vorinstanz erklärten die Klage für unzulässig.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Laut Kassationsgerichtshof sind diese Klagen, die auf die Aufhebung von Urkunden oder auf Grundlage von im Grundbuch eingetragenen Urkunden entstandenen dinglichen Rechten abzielen, unzulässig, da die Klageschriften nicht im Grundbuch eingetragen wurden.
 
6. Grundlage der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft,
3. Zivilkammer, 14. Januar 2015 (Nr. 13-28.030) FS-PBI:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde zur Entschädigung eines ihrer Miteigentümer, des Vermieters, verurteilt. Dieser war zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Schäden verpflichtet worden, die durch Arbeiten in den Gemeinschaftsflächen entstanden waren und den Mieter eines Gewerberaums zwangen, seinen Geschäftsbetrieb für mehrere Monate einzustellen.
Laut Berufungsgericht stützte sich die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft, da der Vermieter nicht für sich selbst Schadensersatz forderte, auf Artikel 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nicht auf Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1965. Letzterer sieht vor, dass ein Miteigentümer, dem durch die Ausführung von Arbeiten im gemeinschaftlichen Interesse ein Schaden entsteht, Anspruch auf Schadensersatz hat.
Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass der Vermieter eine Entschädigung für einen persönlichen Schaden verlangte, der aus seiner Verpflichtung zur Beseitigung der vom Mieter erlittenen Beeinträchtigungen resultierte, und dass, da die Arbeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt wurden und die privaten Bereiche des Mieters betrafen, nur die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 anwendbar seien.

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