1. Nichtanwendbarkeit des Bankgeheimnisses durch den Treuhänder gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
2. Verfahren zur Aufteilung von gemeinschaftlichem Eigentum
3. Ablauf eines Zahlungsauftrags
 
1. Nichtanwendbarkeit des Bankgeheimnisses durch den Treuhänder gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
Beschluss vom 24. März 2015 (Nr. 13-22.597) F-PB:
In diesem Fall hatte ein Treuhänder ein Konto bei einer Bank eröffnet, die Informationen über die Kontoführung an den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats der Wohnungseigentümergemeinschaft übermittelt hatte. Der Treuhänder verklagte daraufhin die Bank auf Feststellung ihrer zivilrechtlichen Haftung, da diese seiner Ansicht nach das Bankgeheimnis verletzt habe.
Das Berufungsgericht entschied, dass das Bankgeheimnis die Bank nicht daran hinderte, den Verwaltungsrat der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Fehler des Verwalters zu informieren. Dieser hatte Gelder für die Verwaltung der Wohnanlage nicht, wie in Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 vorgeschrieben, auf ein separates Konto, sondern auf ein Unterkonto des Verwalters eingezahlt, dessen alleiniger Kontoinhaber er war.
Der Kassationsgerichtshof wies die Berufung des Verwalters zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem betreffenden Konto, dessen Inhaber die betreffende Wohnanlage identifizierte, nicht um ein separates Konto im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 handelte und ausschließlich die Verwaltungstransaktionen der Wohnanlage erfasste. Folglich stand das Bankgeheimnis der Offenlegung von Informationen über die Kontoführung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.
 
2. Verfahren zur Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums,
3. Zivilkammer , 1. April 2015 (Nr. 14-14.349) FS-PB:
Nach der Scheidung eines Ehepaares, das sich für Gütertrennung entschieden hatte, traten Schwierigkeiten hinsichtlich der Veräußerung und Aufteilung einer gemeinsamen Immobilie auf. Der Ehemann legte Berufung gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ein, welches entschieden hatte, dass ihm kein Anspruch auf die Finanzierung der gemeinsamen Immobilie zustehe, da der verbleibende Erlös aus dem Verkauf der Immobilie zwischen den Ehegatten gemäß ihren jeweiligen Anteilen gemäß dem Kaufvertrag aufzuteilen sei.
In diesem Fall bestätigte der Kassationsgerichtshof die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses hatte zunächst festgestellt, dass die Ehegatten durch eine Klausel in ihrem Ehevertrag vereinbart hatten, dass jeder seinen Anteil an den ehelichen Unterhaltskosten tageweise zu tragen habe. Es schloss daraus, dass aus dem Willen der Ehegatten hervorgehe, dass diese Vermutung den Nachweis ausschließe, dass ein Ehegatte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Das Gericht stellte fest, dass die gemeinschaftlich besessene Immobilie das eheliche Wohnhaus darstellte; daher waren die vom Ehemann im Zusammenhang mit deren Erwerb geleisteten Zahlungen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung. Er konnte
daher Forderung für die Finanzierung des Erwerbs dieser Immobilie geltend machen.
 
3. Ablauf des Zahlungsbefehls,
2. Zivilkammer, 19. März 2015 (Nr. 14-10.239) F-PB:
In diesem Fall hatte eine Bank am 16. Februar 2010 einen Zahlungsbefehl erlassen, der gleichzeitig als Pfändungsbescheid für eine Immobilie diente. Mit einer Vorabentscheidung vom 25. Oktober 2011 erklärte der Vollstreckungsrichter des Landgerichts den Darlehensvertrag für nichtig und den als Pfändungsbescheid für die Immobilie dienenden Zahlungsbefehl für nichtig und ordnete dessen Freigabe an. Die Bank legte gegen das Urteil Berufung ein, der Vollstreckungsrichter wies jedoch einen Antrag auf Verlängerung der Wirkungsdauer des Zahlungsbefehls zurück.
Der Kassationsgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, das den Darlehensvertrag für gültig erklärt hatte. Laut Kassationsgerichtshof war der als Pfändung dienende Zahlungsbefehl aufgrund der mehr als zweijährigen Verzögerung seit seiner Erlassung am 16. Februar 2010 am 16. Februar 2012 verjährt und hatte seine Wirkung automatisch am 16. Februar 2012 verloren. Daher konnte der Gerichtshof nach Aufhebung des Richturteils die Rechtsstreitigkeit über die Gültigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden vollstreckbaren Titels nicht mehr prüfen.

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