Cass., Com., 18. November 2020, Nr. 18-23.239 – Société SCPF v. R.
In einem Urteil vom 18. November 2020 bekräftigt der Kassationsgerichtshof, dass bei einem Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft „ im Registrierungsprozess, vertreten durch [eine natürliche Person, die Gesellschafter/Geschäftsführer ist]“, nur die Gesellschaft, obwohl sie noch nicht existiert, und nicht die unterzeichnende natürliche Person gebunden ist.
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass dieser von einer nicht existierenden Firma abgeschlossene Vertrag gemäß ständiger Rechtsprechung absolut nichtig und unwiderruflich ist.
Um gegen den einzelnen Unterzeichner und nicht gegen das Unternehmen selbst vorzugehen, muss die andere Vertragspartei nachweisen, dass:
- Die genannte natürliche Person handelte " im Namen " oder " im Auftrag " der zu gründenden Gesellschaft (i);
- Die genannte Gesellschaft übernahm nach ihrer Registrierung nicht den fraglichen Vertrag (ii).
Sobald die beiden vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, kann die andere Vertragspartei unmissverständlich Ansprüche gegen die betreffende Person aus dem Vertrag geltend machen. Daher ist es unerlässlich, dem Wortlaut von Verträgen mit Unternehmen in Gründungsphase besondere Aufmerksamkeit zu schenken und gegebenenfalls anzugeben, dass die unterzeichnende Person „ im Namen und/oder im Auftrag eines Unternehmens in Gründungsphase“ handelt.