Das ALUR-Gesetz (Gesetz Nr. 2014-366 vom 24. März 2014 über den Zugang zu Wohnraum und die Stadterneuerung) führte zwei wesentliche Änderungen der Regelungen für Verwaltungsverträge von Wohnungseigentümergemeinschaften ein. Diese Änderungen betreffen erstens Form und Inhalt des Vertrags und zweitens die Vergütung des Verwalters.
Wir möchten Sie daher auf das Dekret Nr. 2015-342 vom 26. März 2015 hinweisen, welches den Standard-Verwaltungsvertrag für Wohnungseigentümergemeinschaften und die in Artikel 18-1 A des Gesetzes Nr. 65-557 vom 10. Juli 1965 in der geänderten Fassung vorgesehenen Leistungen zur Regelung des Miteigentums an Gebäuden definiert. Diese Regelung gilt für Verwaltungsverträge, die ab dem 1. Juli 2015 Der

 
neue Artikel 18-1 A des Gesetzes Nr. 65-557 vom 10. Juli 1965 zur Regelung des Miteigentums an Gebäuden schreibt nun die Verwendung eines durch Dekret definierten Standard-Verwaltungsvertrags für Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Das Dekret vom 26. März dient der Umsetzung dieser Bestimmung und enthält in seinem Anhang einen Mustervertrag sowie die Mindestschriftgröße, die nicht kleiner als acht Punkt sein darf. Die Bestimmungen dieses Standardvertrags können jedoch außer Kraft gesetzt werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich aus juristischen Personen besteht und das Gebäude ausschließlich anderen als Wohnzwecken dient.
Artikel 18-1 A legt zudem das Prinzip einer festen Gebühr für den Hausverwalter sowie eine zusätzliche Vergütung für bestimmte, namentlich aufgeführte Leistungen fest. Der Standardvertrag, wie er im Dekret Nr. 2015-342 vom 26. März 2015 definiert ist und den Standardvertrag für die Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die in Artikel 18-1 A des Gesetzes Nr. 65-557 vom 10. Juli 1965 in der geänderten Fassung vorgesehenen Leistungen zur Regelung des Miteigentums an Gebäuden festlegt, enthält eine beispielhafte Liste von Leistungen, die in der festen Gebühr enthalten sind, wie beispielsweise regelmäßige Gebäudeinspektionen und -prüfungen, die Bearbeitung von Versicherungsansprüchen und die Zahlungsabwicklung. Anhang 2 des Dekrets enthält die abschließende Liste der Leistungen, die zu einer zusätzlichen Vergütung führen können, und unterteilt diese in sechs Kategorien. Zusätzliche Vergütungen können für Folgendes gewährt werden:
– Leistungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Sitzungen und Besichtigungen:
Dies umfasst die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung zusätzlicher Eigentümerversammlungen und Sitzungen, die die vereinbarten Zeitfenster überschreiten. Dazu gehören auch die Organisation zusätzlicher Sitzungen mit dem Verwaltungsbeirat und die Durchführung zusätzlicher Besichtigungen der Wohnanlage.
– Leistungen im Zusammenhang mit der Teilungserklärung und der Beschreibung der Wohneinheiten:
Die Verordnung sieht eine zusätzliche Vergütung für die Erstellung oder Änderung der Teilungserklärung nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft sowie für die Veröffentlichung der Beschreibung der Wohneinheiten und der Teilungserklärung bzw. für Änderungen dieser Dokumente vor.
– Verwaltungs- und Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Schadensfällen:
Dies umfasst die Anfahrt zum Schadensort zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die Unterstützung bei der Einholung von Gutachten und die Überwachung des Schadensfalls gegenüber dem Versicherer.
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit technischen Arbeiten und Studien, deren Liste in Artikel 44 des Dekrets vom 17. März 1967 zur Umsetzung des Gesetzes vom 10. Juli 1965 aufgeführt ist.
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten und Gerichtsverfahren (ausgenommen Forderungseinzug von Miteigentümern):
Das Dekret bezieht sich auf die förmliche Zustellung per Einschreiben mit Rückschein, die Erstellung der an den Rechtsanwalt, den Gerichtsvollzieher und den Rechtsschutzversicherer übermittelten Akte sowie die Überwachung der an den Rechtsanwalt übermittelten Akte.
– Sonstige Dienstleistungen:
Diese letzte Kategorie umfasst Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Gemeinschaftsflächen, die Wiederaufnahme der Buchhaltung für ein oder mehrere vorangegangene Geschäftsjahre, die nicht genehmigt oder zugeordnet wurden, im Falle eines Wechsels des Hausverwalters, die Vertretung der Eigentümergemeinschaft in Versammlungen einer während der Amtszeit gegründeten externen Struktur (z. B. Dachverband, Vereinigungsverbund, freie Vereinigung) sowie in zusätzlichen Versammlungen dieser Strukturen, sofern diese vor Abschluss des Hausverwaltungsvertrags bestanden. Die Verordnung umfasst auch die Vorbereitung und Überwachung des Darlehensantrags im Namen der Eigentümergemeinschaft, die Vorbereitung und Überwachung eines Fördermittelantrags zugunsten der Eigentümergemeinschaft sowie die erstmalige Registrierung der Eigentümergemeinschaft.
Anhang 1 (In der Pauschalgebühr enthaltene Leistungen)
Anhang 2 (Spezielle Leistungen)
Standardvertrag

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