In einem Gutachten vom 17. Juli 2019 vertrat der Kassationsgerichtshof die Auffassung, dass die in Artikel L. 1235-3 des Arbeitsgesetzbuchs , bekannt als Macron-Skala, in diesen Artikeln nicht gegen internationale Konventionen und Verträge verstoßen 6 & 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, 24 der Europäischen Sozialcharta und 10 des Übereinkommens Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation.
Zur Erinnerung: Über die Gültigkeit der sogenannten Macron-Skalen hatte sich eine Zeit der Unsicherheit entwickelt, nachdem eine zunehmende Zahl von Arbeitsgerichten die Anwendung dieser Skalen ausgeschlossen hatte. Diese Räte waren der Ansicht, dass die sogenannten Macron-Skalen im Widerspruch zu den oben genannten Texten standen, mit der Begründung, dass diese Skalen keine „angemessene“ für den Schaden ermöglichen würden, den ein Arbeitnehmer erlitten hat, dessen Entlassung keinen wirklichen und schwerwiegenden Grund hatte.
Die oben genannten konventionellen und internationalen Texte sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, deren Entlassung ungerechtfertigt ist, eine angemessene Entschädigung oder angemessene Wiedergutmachung anbieten müssen. Der im Rahmen eines Gutachtenverfahrens angerufene Kassationsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Begriff „angemessen“ dahingehend zu verstehen sei, dass er den Staaten und in diesem Fall dem französischen Staat einen Ermessensspielraum lässt, indem er eine Skala von festlegt Entschädigung für Kündigungen ohne wirklichen und schwerwiegenden Grund, habe nur von seinem Ermessen Gebrauch gemacht.
Dieses Urteil des Kassationsgerichtshofs bestätigt somit die Gültigkeit der sogenannten Macron-Skalen und dürfte damit der sich eröffnenden Zeit der Ungewissheit ein Ende bereiten.
Tatsache bleibt jedoch, dass es sich nur um eine Stellungnahme des Kassationshofs handelt, die die Prozessrichter nicht bindet. Es ist daher möglich, dass sich einige Arbeitsgerichte oder Berufungsgerichte bis zu einer nächsten Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, diesmal jedoch im Rahmen seiner Rechtsprechungsbefugnis, widersetzen.
Zur Erinnerung: Die sogenannten Macron-Skalen sehen bei der Zahlung von Abfindungen bei Kündigungen ohne wirklichen und schwerwiegenden Grund zwischen Minima und Maxima vor.