Nach Artikel L. 351-17 des Sozialversicherungsgesetzes, der durch Artikel 28 des Gesetzes Nr. 2014-40 vom 20. Januar 2014 geschaffen wurde, können Studierende beantragen, dass Praktikumszeiten im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung berücksichtigt werden, sofern Beiträge entrichtet werden und die maximale Dauer zwei Quartale beträgt.
Das Dekret Nr. 2015-284 vom 11. März 2015, mit dem die Verfahren und Bedingungen für die Anerkennung von Praktika in Unternehmen im Rahmen der allgemeinen Altersvorsorge festgelegt werden, gilt für Praktikumszeiten, die nach seiner Veröffentlichung beginnen. Es legt auch die Verfahren und Bedingungen fest, die es Studierenden ermöglichen, die Anrechnung ihrer Praktikumszeiten zu beantragen. Diese Bedingungen beziehen sich insbesondere auf die Dauer des Praktikums und die Frist für die Antragstellung.