Kas. Verbrechen. 19. Juni 2013 Nr. 12-83031, S

Der Kassationsgerichtshof erinnert daran, dass „die Nutzung seiner Arbeitszeit durch einen Arbeitnehmer für andere Zwecke als die, für die er von seinem Arbeitgeber eine Vergütung erhält, einen Vertrauensbruch darstellt“.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit und die ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel dazu verwendet, eine persönliche und entgeltliche Tätigkeit zugunsten eines Dritten – die Herstellung von Prothesen – auszuüben.
Nach § 314-1 StGB wird Untreue mit drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 375.000 Euro geahndet.

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