Die Verordnung Nr. 2020-385 zur Änderung der Frist und der Bedingungen für die Zahlung des außergewöhnlichen Kaufkraftbonus lockert die Bedingungen für die Zahlung des außergewöhnlichen Kaufkraftbonus, wie sie ursprünglich in Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2019 über die Finanzierung von Sozialversicherung für 2020 .

Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern, deren Einkommen das 3-fache des Mindestlohns nicht übersteigt, vorübergehend bis zum 31.08.2020 einen Sonderbonus steuer- und sozialversicherungsfrei unter folgenden Voraussetzungen zahlen:

  • Durch einseitige Entscheidung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro;
  • Durch Gewinnbeteiligungsvereinbarung bis zu einem Betrag von 2.000 Euro.

Bei der Umsetzung muss dieser Bonus nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung alle Mitarbeiter betreffen.

Der Arbeitgeber kann jedoch die Höhe dieses Bonus zwischen seinen Arbeitnehmern entsprechend dem Entgelt, der Einstufungsstufe, der Dauer der tatsächlichen Anwesenheit im vergangenen Jahr oder der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Dauer der Arbeit modulieren.

Die Verordnung Nr. 2020-385 vom 1. April 2020 fügte ein neues Modulationskriterium hinzu, das an die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer während der Gesundheitskrise gekoppelt ist.

Natürlich kann der Arbeitgeber im Rahmen dieses Bonus einem Arbeitnehmer mehr zahlen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit täglich reisen muss (insbesondere Zusteller, Kassierer, Sicherheitspersonal usw.).

Geschichtlicher Rückblick

Der außergewöhnliche Kaufkraftbonus, bekannt als PEPA, ist ein optionaler Bonus, der 2019 im Anschluss an die sogenannte „Gelbwesten“-Bewegung eingeführt wurde, um die Kaufkraft insbesondere von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft zu erhöhen, deren Einkommen diese nicht übersteigt 3-facher Betrag des Mindestlohns.

Das Gesetz vom 24. Dezember 2019 über die Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2020 machte die Zahlung dieses Bonus vom Bestehen einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung innerhalb des Unternehmens oder von der Aushandlung einer solchen Vereinbarung abhängig.

Im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wurden mit der Verordnung Nr. 2020-385 vom 1. April 2020 die Bedingungen für die Auszahlung des besagten Bonus vorübergehend gelockert.

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