31. Januar 2020 Bis zum 31. Dezember 2020 19. November 2020
Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU Übergangszeitraum Dekret Nr. 2020-1417 zur Umsetzung des Austrittsabkommens in französisches Recht

Die Situation britischer Staatsbürger, die vor dem 31. Dezember 2020 in Frankreich arbeiteten

Ab dem 1. Oktober 2021 ist der Besitz eines Zertifikats erforderlich

  • Betreff: Einreise, Aufenthalt und Arbeit in Frankreich
  • Bewerbungsschluss: vor dem 1. Juli 2021
  • Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub: automatisch ( kein Langzeitvisum, kein ärztliches Attest erforderlich), es sei denn, der Arbeitnehmer stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
  • Verlängerung: kostenlos und automatisch
  Hat über 5 Jahre in Frankreich gearbeitet und gelebt Lebt und arbeitet seit weniger als 5 Jahren in Frankreich Arbeitet in Frankreich, wohnt aber nicht dort (ist Einwohner des Vereinigten Königreichs, der EU oder des EWR)
  Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk: „Daueraufenthalt – Artikel 50 EUV / Artikel 18 Absatz 1 Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs mit der EU“ Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk: „Artikel 50 EUV / Artikel 18 Absatz 1 Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs mit der EU“ Ausstellung eines Reisedokuments mit dem Vermerk „Artikel 50 EUV / Grenzgänger / Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs mit der EU – Nichtansässiger“
Gültigkeitszeitraum 10 Jahre 5 Jahre 5 Jahre

Für Arbeitgeber: Obligatorische Überprüfung, ob britische Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2020 in Frankreich beschäftigt waren, ab dem 1. Oktober 2021 über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen

Die Situation britischer Staatsbürger, die nach dem 31. Dezember 2020 in Frankreich arbeiten

Anwendung der Bestimmungen des CESEDA*

  • Antrag auf Arbeitserlaubnis an die DIRECCTE: über das Cerfa-Formular Nr. 15186 (bei Wohnsitz in Frankreich) oder Nr. 15187 (bei Wohnsitz außerhalb Frankreichs)
  • Ärztliche Untersuchung: beim OFII, innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die DIRECCTE
  • Zahlung einer Steuer an das OFII: wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitserlaubnis erhält.

*Es sei denn, der britische Staatsangehörige besitzt auch eine Aufenthaltserlaubnis, die im Rahmen des Austrittsabkommens erteilt wurde (beispielsweise in Bezug auf sein Privat- und Familienleben)

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