31. Januar 2020 Bis 31. Dezember 2020 19. November 2020
Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU Übergangsphase Dekret Nr. 2020-1417 zur Umsetzung des Austrittsabkommens in französisches Recht

Die Situation von Briten, die vor dem 31. Dezember 2020 in Frankreich arbeiten

Titelpflicht ab 1. Oktober 2021

  • Zweck: Einreise, Aufenthalt und Arbeit in Frankreich
  • Frist für die Einreichung der Titelbewerbung: vor dem 1. Juli 2021
  • Zuweisungsvoraussetzung: automatisch ( Ø Langzeitvisum, Ø ärztliches Attest), außer wenn der Arbeitnehmer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt
  • Verlängerung: kostenlos und von Rechts wegen
  Arbeitet und lebt seit mehr als 5 Jahren in Frankreich Arbeiten und wohnen Sie weniger als 5 Jahre in Frankreich Arbeitet in Frankreich, lebt aber nicht dort (Einwohner des Vereinigten Königreichs, der EU oder des EWR)
  Zuerkennung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk: „Daueraufenthalt – Artikel 50 EUV / Artikel 18 Absatz 1 Abkommen mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU“ Zuerkennung eines Aufenthaltstitels mit dem Vermerk: „Art. 50 EUV / Art. 18 Abs. 1 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU“ Zuteilung eines Begleitscheins mit der Aufschrift „Art. 50 EUV / Grenzgänger / Abkommen mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – Non-Resident“
Gültigkeitsdauer 10 Jahre 5 Jahre 5 Jahre

Für Arbeitgeber: obligatorischer Nachweis, dass der britische Arbeitnehmer, der vor dem 31. Dezember 2020 in Frankreich arbeitet, seit dem 1. Oktober 2021 im Besitz einer Genehmigung ist

Die Situation von Briten, die nach dem 31. Dezember 2020 in Frankreich arbeiten

Anwendung der CESEDA-Bestimmungen*

  • Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der DIRECCTE: per Cerfa Nr. 15186 (mit Wohnsitz in Frankreich) oder Nr. 15187 (mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs)
  • Ärztliche Untersuchung: beim OFII innerhalb von 3 Monaten nach der Arbeitserlaubnis durch die DIRECCTE
  • Zahlung einer Steuer an das OFII: wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine Arbeitserlaubnis besitzt.

*sofern der britische Staatsangehörige nicht auch Inhaber einer im Rahmen des Austrittsabkommens erteilten Aufenthaltserlaubnis ist (z. B. im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben)

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