Das Gesetz Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 zur Arbeitsplatzsicherheit schreibt insbesondere eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 24 Stunden bei Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit vor.
Die Änderung Nr. 69 vom 3. Juli 2014 zum Nationalen Tarifvertrag für Automobildienstleistungen regelt den Einsatz von Teilzeitarbeit in Unternehmen, die unter diesen Vertrag fallen (IDCC 1090).
Die Verordnung vom 29. Dezember 2014 erstreckt sich auf alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer, ausgenommen Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen oder in einem Betrieb mit weniger als elf Arbeitnehmern beschäftigt sind, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags Kfz-Dienstleistung vom 15. Januar 1981 einbezogen sind, die Bestimmungen der Änderung Nr. 69 vom 3. Juli 2014 über Teilzeitarbeit, die im Rahmen des Tarifvertrags abgeschlossen wurden.
 

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