Covid 19 & Teilaktivität – Update
Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen
- Das Teilbeschäftigungssystem kann nur eingerichtet werden, wenn es von der Direktion genehmigt wurde.
- Die Fälle des Rückgriffs auf die Teilbeschäftigungsregelung sind wie folgt:
- Der wirtschaftliche Kontext
- Versorgungsschwierigkeiten
- Eine Katastrophe oder schlechtes Wetter außergewöhnlicher Art
- Die Umwandlung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens
- Alle anderen außergewöhnlichen Umstände
Covid-19-Epidemie und Teilaktivität
- Das Rundschreiben „Fragen/Antworten“ des Arbeitsministeriums vom 17. März 2020 betrachtet verschiedene Fälle, die für die Teilbeschäftigungsregelung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in Frage kommen, insbesondere:
- Behördliche Schließung eines Betriebs;
- Massive Abwesenheit von Mitarbeitern, die für die Tätigkeit des Unternehmens unerlässlich sind, was mit einer Kontamination oder Quarantäne verbunden wäre;
- Vorübergehende Unterbrechung nicht wesentlicher Aktivitäten in Situationen, in denen die Behörden beschließen, das Reisen einzuschränken, um die Epidemie nicht zu verschlimmern;
- Aktivitätsrückgang im Zusammenhang mit der Epidemie bei Lieferschwierigkeiten, Stornierung von Bestellungen, Verschlechterung sensibler Dienstleistungen;
- Aussetzung des öffentlichen Verkehrs.
Einschränkungen vorgesehen
- Es scheint, dass für eine Teilaktivität in Frage kommen würde:
- Unternehmen, die der durch den Erlass vom 14. März 2020, ergänzt durch den Erlass vom 15. März 2020, vorgesehenen Schließungspflicht unterliegen;
- Unternehmen, die nicht in der Lage sind, Telearbeit zu nutzen, Distanzierungsmaßnahmen einzuhalten oder die mit einer massiven Abwesenheit von Mitarbeitern konfrontiert sind, die für die Kontinuität der Tätigkeit unerlässlich sind.
- Nicht für die Teiltätigkeitsregelung in Frage kommen hingegen:
- Unternehmen, die zur Öffnung berechtigt sind und aus gesundheitlichen Gründen geschlossen bleiben;
- Unternehmen, die in der Lage sind, ihre Tätigkeit fortzusetzen, insbesondere durch den Einsatz von Telearbeit.