Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen

  • Das Teilbeschäftigungssystem kann nur eingerichtet werden, wenn es von der Direktion genehmigt wurde.
  • Die Fälle des Rückgriffs auf die Teilbeschäftigungsregelung sind wie folgt:
    1. Der wirtschaftliche Kontext
    2. Versorgungsschwierigkeiten
    3. Eine Katastrophe oder schlechtes Wetter außergewöhnlicher Art
    4. Die Umwandlung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens
    5. Alle anderen außergewöhnlichen Umstände

Covid-19-Epidemie und Teilaktivität

  • Das Rundschreiben „Fragen/Antworten“ des Arbeitsministeriums vom 17. März 2020 betrachtet verschiedene Fälle, die für die Teilbeschäftigungsregelung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in Frage kommen, insbesondere:
    1. Behördliche Schließung eines Betriebs;
    2. Massive Abwesenheit von Mitarbeitern, die für die Tätigkeit des Unternehmens unerlässlich sind, was mit einer Kontamination oder Quarantäne verbunden wäre;
    3. Vorübergehende Unterbrechung nicht wesentlicher Aktivitäten in Situationen, in denen die Behörden beschließen, das Reisen einzuschränken, um die Epidemie nicht zu verschlimmern;
    4. Aktivitätsrückgang im Zusammenhang mit der Epidemie bei Lieferschwierigkeiten, Stornierung von Bestellungen, Verschlechterung sensibler Dienstleistungen;
    5. Aussetzung des öffentlichen Verkehrs.

Einschränkungen vorgesehen

  • Es scheint, dass für eine Teilaktivität in Frage kommen würde:
    1. Unternehmen, die der durch den Erlass vom 14. März 2020, ergänzt durch den Erlass vom 15. März 2020, vorgesehenen Schließungspflicht unterliegen;
    2. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, Telearbeit zu nutzen, Distanzierungsmaßnahmen einzuhalten oder die mit einer massiven Abwesenheit von Mitarbeitern konfrontiert sind, die für die Kontinuität der Tätigkeit unerlässlich sind.
  • Nicht für die Teiltätigkeitsregelung in Frage kommen hingegen:
    1. Unternehmen, die zur Öffnung berechtigt sind und aus gesundheitlichen Gründen geschlossen bleiben;
    2. Unternehmen, die in der Lage sind, ihre Tätigkeit fortzusetzen, insbesondere durch den Einsatz von Telearbeit.

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