Umfang

Gültig vom 3. Mai bis 23. August 2020

Trifft nicht zu

 

Die Pläne des Arbeitgebers zur Bewältigung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Epidemie
  • Kollektive Leistungsvereinbarungen
  • Arbeitsplatzschutzpläne
  • Regelmäßige Beratungen

Die außergewöhnlichen Kündigungsfristen

Für die zentrale CSE

Für Betriebsräte und Niederlassungsbetriebsräte

 

3 Kalendertage vor dem Treffen

2 Kalendertage vor dem Treffen

 
Statt 8 Tagen

Statt 3 Tagen

 

Die außergewöhnlichen Fristen für Information und Konsultation

Frist …

… des zentralen CSE

… Betriebsräte und Betriebsräte

… eine Meinung ohne Fachkenntnisse abgeben 8 Tage (statt 1 Monat) 8 Tage (statt 1 Monat)
… um eine Expertenmeinung abzugeben 12 Tage (statt 2 Monate) 11 Tage (statt 2 Monate)
… zwischen der Übermittlung der Stellungnahme des CSE an das zentrale CSE und dem Datum, an dem das zentrale CSE als konsultiert gilt Mindestens 1 Tag statt 7 Tagen

Die außergewöhnlichen Fristen für Expertengutachten

Die Frist, bis zu der der Experte vom Arbeitgeber zusätzliche Informationen anfordern muss, die für seine Mission erforderlich sind 24 Stunden (statt 3 Tagen)
Frist des Arbeitgebers zur Beantwortung der Anfrage des Experten 24 Stunden (statt 5 Tagen)
Die Frist, innerhalb derer der Sachverständige den Arbeitgeber über die voraussichtlichen Kosten, den Umfang und die Dauer des Gutachtens informieren muss 48 Stunden (statt 10 Tage)
Frist des Arbeitgebers zur Einlegung einer Berufung beim Richter 48 Stunden (statt 10 Tage)
Mindestzeitraum zwischen der Einreichung des Sachverständigenberichts und dem Ablauf der Konsultationsfristen für den Betriebsrat 24 Stunden (statt 15 Tage)

 

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