Der Geltungsbereich |
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Gültig vom 3. Mai bis 23. August 2020 |
Betrifft nicht |
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Die Pläne des Arbeitgebers zur Bewältigung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Epidemie |
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Außergewöhnliche Kündigungsfristen |
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Für die zentrale CSE |
Für CSEs und CSEs für Einrichtungen |
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3 Kalendertage vor der Sitzung |
2 Kalendertage vor der Sitzung |
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Statt 8 Tage |
statt 3 Tage |
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Außergewöhnliche Informations- und Beratungstermine |
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Zeitlimit … |
… vom zentralen CSE |
… CSEs und CSEs für Einrichtungen |
… ohne Fachwissen eine Meinung abgeben | 8 Tage (statt 1 Monat) | 8 Tage (statt 1 Monat) |
… um ein Gutachten zu erstellen | 12 Tage (statt 2 Monate) | 11 Tage (statt 2 Monate) |
… zwischen der Übermittlung der Stellungnahme der CSE an die zentrale CSE und dem Datum, an dem die zentrale CSE als konsultiert gilt | Mindestens 1 Tag statt 7 Tage | |
Abwertende Zeiten der Expertise |
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Frist für den Sachverständigen, den Arbeitgeber um zusätzliche Informationen zu bitten, die für seinen Auftrag erforderlich sind | 24 Stunden (statt 3 Tage) | |
Frist für den Arbeitgeber, um auf die Anfrage des Sachverständigen zu reagieren | 24 Stunden (statt 5 Tage) | |
Frist für die Mitteilung des Sachverständigen an den Arbeitgeber über voraussichtliche Kosten, Umfang und Dauer des Gutachtens | 48 Stunden (statt 10 Tage) | |
Frist für den Arbeitgeber, um den Richter einer Berufung anzurufen | 48 Stunden (statt 10 Tage) | |
Mindestzeit zwischen Vorlage des Gutachtens durch den Sachverständigen und Ablauf der Konsultationsfristen der CSE | 24 Stunden (statt 15 Tage) |