Der Geltungsbereich

Gültig vom 3. Mai bis 23. August 2020

Betrifft nicht

 

Die Pläne des Arbeitgebers zur Bewältigung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Epidemie
  • Kollektive Leistungsvereinbarungen
  • Arbeitsschutzpläne
  • Wiederkehrende Beratungen

Außergewöhnliche Kündigungsfristen

Für die zentrale CSE

Für CSEs und CSEs für Einrichtungen

 

3 Kalendertage vor der Sitzung

2 Kalendertage vor der Sitzung

 
Statt 8 Tage

statt 3 Tage

 

Außergewöhnliche Informations- und Beratungstermine

Zeitlimit …

… vom zentralen CSE

… CSEs und CSEs für Einrichtungen

… ohne Fachwissen eine Meinung abgeben 8 Tage (statt 1 Monat) 8 Tage (statt 1 Monat)
… um ein Gutachten zu erstellen 12 Tage (statt 2 Monate) 11 Tage (statt 2 Monate)
… zwischen der Übermittlung der Stellungnahme der CSE an die zentrale CSE und dem Datum, an dem die zentrale CSE als konsultiert gilt Mindestens 1 Tag statt 7 Tage

Abwertende Zeiten der Expertise

Frist für den Sachverständigen, den Arbeitgeber um zusätzliche Informationen zu bitten, die für seinen Auftrag erforderlich sind 24 Stunden (statt 3 Tage)
Frist für den Arbeitgeber, um auf die Anfrage des Sachverständigen zu reagieren 24 Stunden (statt 5 Tage)
Frist für die Mitteilung des Sachverständigen an den Arbeitgeber über voraussichtliche Kosten, Umfang und Dauer des Gutachtens 48 Stunden (statt 10 Tage)
Frist für den Arbeitgeber, um den Richter einer Berufung anzurufen 48 Stunden (statt 10 Tage)
Mindestzeit zwischen Vorlage des Gutachtens durch den Sachverständigen und Ablauf der Konsultationsfristen der CSE 24 Stunden (statt 15 Tage)

 

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Bis bald !

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