Umfang |
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Gültig vom 3. Mai bis 23. August 2020 |
Trifft nicht zu |
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| Die Pläne des Arbeitgebers zur Bewältigung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Epidemie |
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Die außergewöhnlichen Kündigungsfristen |
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Für die zentrale CSE |
Für Betriebsräte und Niederlassungsbetriebsräte |
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| 3 Kalendertage vor dem Treffen |
2 Kalendertage vor dem Treffen |
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| Statt 8 Tagen |
Statt 3 Tagen |
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Die außergewöhnlichen Fristen für Information und Konsultation |
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Frist … |
… des zentralen CSE |
… Betriebsräte und Betriebsräte |
| … eine Meinung ohne Fachkenntnisse abgeben | 8 Tage (statt 1 Monat) | 8 Tage (statt 1 Monat) |
| … um eine Expertenmeinung abzugeben | 12 Tage (statt 2 Monate) | 11 Tage (statt 2 Monate) |
| … zwischen der Übermittlung der Stellungnahme des CSE an das zentrale CSE und dem Datum, an dem das zentrale CSE als konsultiert gilt | Mindestens 1 Tag statt 7 Tagen | |
Die außergewöhnlichen Fristen für Expertengutachten |
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| Die Frist, bis zu der der Experte vom Arbeitgeber zusätzliche Informationen anfordern muss, die für seine Mission erforderlich sind | 24 Stunden (statt 3 Tagen) | |
| Frist des Arbeitgebers zur Beantwortung der Anfrage des Experten | 24 Stunden (statt 5 Tagen) | |
| Die Frist, innerhalb derer der Sachverständige den Arbeitgeber über die voraussichtlichen Kosten, den Umfang und die Dauer des Gutachtens informieren muss | 48 Stunden (statt 10 Tage) | |
| Frist des Arbeitgebers zur Einlegung einer Berufung beim Richter | 48 Stunden (statt 10 Tage) | |
| Mindestzeitraum zwischen der Einreichung des Sachverständigenberichts und dem Ablauf der Konsultationsfristen für den Betriebsrat | 24 Stunden (statt 15 Tage) | |