ECHTE GLEICHSTELLUNG ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN

Gesetz Nr. 2014-873 vom 4. August 2014 zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern:
Das Gesetz wurde am 5. August 2014 veröffentlicht, seine Bestimmungen gelten daher seit dem 6. August 2014. Das Gesetz ändert eine Reihe von Bestimmungen des das Arbeitsgesetzbuch und führt neue ein.

1) Tarifverhandlungen
Es obliegt den Berufsverbänden, Lohnunterschiede zu bekämpfen (Art. L.2241-7 des Arbeitsgesetzbuchs). Die berufliche und entgeltliche Gleichstellung von Männern und Frauen wird Gegenstand jährlicher Verhandlungen. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber jedes Jahr eine Verhandlung über die Ziele der beruflichen und entgeltlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung führt. Diese Verhandlung bezieht sich insbesondere auf die Bedingungen des Zugangs zur Beschäftigung, Berufsbildung und beruflicher Aufstieg, Karriereentwicklung, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und insbesondere die von Teilzeitbeschäftigten, auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und weiter die Vielfalt der Arbeitsplätze (Art. L.2242-5 des Arbeitsgesetzbuchs). Ohne Initiative des Arbeitgebers beginnen die Verhandlungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antrag einer der repräsentativen Arbeitnehmergewerkschaften des Unternehmens (Art. L. 2242-7 des Arbeitsgesetzbuchs).

2) Sozialleistungen
Der Zuschlag zur freien Tätigkeitswahl zum Kinderbetreuungsgeld (PAJE) wird zum gemeinsamen Kindererziehungsgeld. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass bei gemeinsamer Anspruchsberechtigung der beiden Ehegatten gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen, für das das gemeinsame Erziehungsgeld gezahlt wird, und dass jeder von ihnen gleichzeitig oder nacheinander geltend macht, seines Leistungsanspruchs kann die Gesamtdauer der Zahlung verlängert werden, bis das Kind eine per Dekret festgelegte Altersgrenze erreicht (Art. L.531-4 des Sozialgesetzbuchs).

3) Mutterschaft und Vaterschaft
Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt eines Kindes zu harmonisieren. Der erwerbstätige Ehegatte der Schwangeren oder der mit ihr durch einen bürgerlichen Solidaritätsvertrag verbundene oder mit ihr in einer ehelichen Beziehung lebende erwerbstätige Arbeitnehmer profitiert ebenfalls von einer Beurlaubung zur Teilnahme an höchstens drei dieser obligatorischen ärztlichen Untersuchungen (Art. L .1225-16 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs).

a) Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers darf innerhalb von vier Wochen nach der Geburt seines Kindes nicht mehr gekündigt werden, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Verfehlung vor oder bei „ Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grund, der nicht mit der Ankunft zusammenhängt das Kind “ (Art. L. 1225-4-1 des Arbeitsgesetzbuchs).

b) Mehrere Bestimmungen zielen darauf ab, Nachteile auszugleichen, die sich aus der Inanspruchnahme der Elternzeit ergeben können. Artikel 14 des Gesetzes erlaubt versuchsweise die Zahlung des erhöhten Betrags der geteilten Erziehungsbeihilfe an die Eltern von zwei Kindern, die ihre Berufstätigkeit beenden, um ihnen die Rückkehr ins Berufsleben zu erleichtern.

4) PACS
-Mitarbeiter profitieren jetzt von einem viertägigen Urlaub für den Abschluss eines zivilen Solidaritätspakts (Art. L.3142-1 des Arbeitsgesetzbuchs).

5) Belästigung
In Bezug auf sexuelle Belästigung ist der Arbeitgeber nicht mehr nur verpflichtet, solche Handlungen zu verhindern, es ist auch seine Aufgabe, sie zu beenden und zu bestrafen (Art. L. 1153-5 des Arbeitsgesetzbuchs) .

6) Sonstige Bestimmungen
Der Verweis auf den „guten Vater“ wird in mehreren Zivilartikeln gestrichen und durch den Ausdruck vernünftig ersetzt.

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