Eine durch die Verordnung vom 15. April 2020 und den Durchführungserlass vom 24. April 2020 beseitigte Unsicherheit
Notstandsgesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie begründete insbesondere den Gesundheitsnotstand und ermöglichte es der Regierung, durch Verordnungen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Covid-19-Krise zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang wurden mit der Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 bestimmte Fristen oder Maßnahmen, die zwischen dem 12. März und dem Ablauf eines Monats nach Aufhebung des Gesundheitsnotstands auslaufen, außer Kraft gesetzt.
Die Unklarheit der Bestimmungen dieser Anordnung hat Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Umsetzung einer während des Gesundheitsnotstands geschlossenen, ausgehandelten Aufhebungsvereinbarung geschaffen.
Diese Unsicherheit wurde in zwei Schritten beseitigt: zuerst durch die Verordnung Nr. 2020-427 vom 15. April 2020 über die Widerrufsfrist; dann durch das Dekret Nr. 2020-471 vom 24. April 2020 über die Genehmigungsfrist.
Die Möglichkeit, eine ausgehandelte Aufhebungsvereinbarung während des Gesundheitsnotstands umzusetzen
Die Widerrufsfrist wird durch die sogenannte „Fristen“-Verordnung vom 25. März 2020 ( Verordnung Nr. 2020-427 vom 15. April 2020 ) nicht berührt.
Sollten hinsichtlich der Widerrufsfrist noch Unklarheiten bestanden haben, so wurden diese durch die Anordnung vom 15. April eindeutig beseitigt: Das Ende der 15-tägigen Widerrufsfrist wird nicht verschoben, wenn es in den Zeitraum vom 12. März bis zum 24. Juni 2020 fällt.
Der Genehmigungsprozess hat seinen normalen Verlauf wieder aufgenommen (Dekret Nr. 2020-471 vom 24. April 2020).
Gemäß dem Dekret vom 24. April 2020 beginnt die Genehmigungsfrist wieder am Tag nach der Veröffentlichung des Dekrets, das am 25. April veröffentlicht wurde.
Diese lang erwartete Klarstellung beseitigt endgültig die Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Gesundheitsnotstands.