Unsicherheit beseitigt durch Beschluss vom 15. April 2020 und Ausführungserlass vom 24. April 2020
Notstandsgesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie begründete insbesondere den Gesundheitsnotstand und ermöglichte es der Regierung, durch Verordnungen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Covid-19-Krise zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang wurden mit der Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 bestimmte Fristen oder Maßnahmen ausgesetzt, die zwischen dem 12. März und dem Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung des staatlichen Gesundheitsnotstands ablaufen.
Die Unbestimmtheit der Bestimmungen dieser Verordnung hat zu Unsicherheit über die Möglichkeit der Durchführung einer während des Gesundheitsnotstands abgeschlossenen Vertragsauflösung geführt.
Diese Ungewissheit wurde in zwei Schritten ausgeräumt: zunächst durch die Verordnung Nr. 2020-427 vom 15. April 2020 über die Widerrufsfrist; dann per Dekret Nr. 2020-471 vom 24. April 2020 über den Genehmigungszeitraum.
Die Möglichkeit der Durchführung einer Vertragskündigung während des Zeitraums des Gesundheitsnotstands
Die Widerrufsfrist wird durch die sog. „Fristen“-Verordnung vom 25.03.2020 ( Verordnung Nr. 2020-427 vom 15.04.2020 )
Soweit Unsicherheit über die Widerrufsfrist bestand, wurde diese durch Beschluss vom 15. April eindeutig beseitigt: Das Ende der Widerrufsfrist von 15 Kalendertagen verschiebt sich nicht, wenn es in den Zeitraum vom 12. März bis 24. Juni 2020 fällt.
Der Genehmigungszeitraum nimmt seinen normalen Verlauf wieder auf (Dekret Nr. 2020-471 vom 24. April 2020)
Der Erlass vom 24. April 2020 sieht vor, dass die Genehmigungsfrist ab dem Tag nach der Veröffentlichung des besagten Erlasses, der am darauffolgenden 25. April veröffentlicht wurde, seinen Lauf wieder aufnimmt.
Diese erwartete Klarstellung ermöglicht es, die Ungewissheit über die Möglichkeit der Durchführung einer Vertragskündigung während der Zeit des Gesundheitsnotstands endgültig zu beseitigen.