Gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 4153-8 des Arbeitsgesetzbuchs dürfen Arbeitnehmer im Alter von mindestens 15 Jahren unter 18 Jahren nicht für bestimmte Arten von Arbeiten eingesetzt werden, die sie Risiken für ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, ihre Moral oder Überschreitung aussetzen ihre Stärke.
Dies betrifft insbesondere Arbeiten in der Höhe, an denen Bäume beteiligt sind, Arbeiten, die sehr hohen Temperaturen ausgesetzt sind. Jugendliche in Ausbildung können jedoch für die am wenigsten gefährliche verbotene Arbeit von einer Ausnahmeregelung profitieren.
Das Dekret Nr. 2015-443 vom 17. April 2015 über das in Artikel L. 4153-9 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene Ausnahmeverfahren für Jugendliche unter 18 Jahren ändert diese Ausnahmeregelung. Von nun an ist es nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Arbeitsinspektion einzuholen. Der Arbeitgeber oder Betriebsleiter muss ihm lediglich eine Erklärung zukommen lassen. Die Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab Versanddatum der Erklärung und muss gegebenenfalls nach Ablauf dieser drei Jahre erneuert werden (R.4153-44 des Arbeitsgesetzbuchs). Es ist daher ratsam, dieses Datum mit einer Versandmethode zu begründen. Die Erklärung muss folgende Elemente enthalten (Art. R. 4153-41 des Arbeitsgesetzbuchs):

  • Tätigkeitsbereich des Unternehmens oder der Niederlassung;
  • Berufsausbildung bereitgestellt;
  • Die verschiedenen bekannten Ausbildungsstätten;
  • Verbotene ausnahmepflichtige Arbeiten, die für die Berufsausbildung erforderlich sind und auf die sich die Ausnahmeerklärung bezieht, sowie ggf. die Maschinen, deren Benutzung durch Jugendliche zur Durchführung dieser Arbeiten erforderlich ist und im Falle der Verrichtung von Wartungsarbeiten, die betreffenden Arbeiten und die Arbeitsmittel;
  • Die Qualität oder Funktion der kompetenten Person(en), die für die Betreuung der Jugendlichen während der Ausführung der oben genannten Arbeiten verantwortlich ist/sind.

Im Falle einer Änderung der ersten beiden Elemente oder des vierten oben genannten Elements werden diese aktualisiert und dem Arbeitsinspektor mit einem bestimmten Datum innerhalb von acht Tagen nach Eintreten der Änderungen mitgeteilt (Art. R.4153-42 des Arbeitsgesetzbuches).
Im Falle einer Änderung der anderen in der Erklärung genannten Informationen müssen diese dem Arbeitsinspektor zur Verfügung gehalten werden. Abschließend stellt der Arbeitgeber oder Betriebsleiter, der eine Ausnahme erklärt, dem Arbeitsinspektor ab dem Zeitpunkt, an dem jeder junge Mensch der betreffenden Arbeit zugewiesen wird, die Informationen in Bezug auf (Art. R.4153-45 des Arbeitsgesetzes) zur Verfügung Code) :

  • Vornamen, Nachname und Geburtsdatum des Jugendlichen;
  • Die anschließende Berufsausbildung, ihre Dauer und die bekannten Ausbildungsorte;
  • Ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Durchführung dieser Arbeit;
  • zu den in den Artikeln L. 4141-1 bis L. 4141-3 vorgesehenen Informations- und Sicherheitsschulungen für den Jugendlichen;
  • Vorname, Nachname und Qualität oder Funktion der sachkundigen Person oder Personen, die für die Beaufsichtigung des Jugendlichen während der Ausführung der betreffenden Arbeit verantwortlich sind.

 

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