Das Mobilitätsorientierungsgesetz (im Folgenden „LOM“), dessen Ziel es ist, die Verkehrspolitik grundlegend zu verändern, wurde am 26. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht.

Neben den Maßnahmen zum Gelingen des ökologischen Wandels und der Finanzierung von Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur bringt das LOM neue Entwicklungen im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Der LOM begründet unter anderem eine Kollektivvertragspflicht für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten am selben Standort zum Thema Mobilität zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers und der Arbeitsstätte.

Darüber hinaus begründet das LOM eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme individueller Transportkosten und schafft ein „nachhaltiges Mobilitätspaket“. »

Mobilitätsverhandlungen für Unternehmen

Tarifvertrag – Das Thema Heim-Arbeitswege wird neuer Verhandlungsgegenstand für Betriebe, bei denen mindestens 50 Mitarbeiter am gleichen Standort beschäftigt sind.

Dieses Thema muss im Rahmen der Verhandlungen über die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Lebensqualität am Arbeitsplatz behandelt werden.

Der Arbeitgeber muss über Maßnahmen verhandeln, die darauf abzielen, die Mobilität der Arbeitnehmer zwischen ihrem gewöhnlichen Wohnort und ihrem Arbeitsplatz zu verbessern, insbesondere durch Verringerung der Kosten der Arbeitnehmermobilität (z. B. durch den Einsatz von Telearbeit), durch Förderung guter Verkehrsmittel und durch Übernahme der persönlichen Transportkosten durch den Arbeitgeber.

Mobilitätsplan – Mangels einer Vereinbarung im Rahmen der obligatorischen Verhandlung muss der Arbeitgeber einen Mobilitätsplan mit dem gleichen Zweck aufstellen.

Der Arbeitgeberanteil an den persönlichen Transportkosten

Das LOM legt eine allgemeine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die persönliche Beförderung von Arbeitnehmern fest, die vom Arbeitgeber getragen wird.

„saubere“ Verkehrsträger »

Diese Verpflichtung gilt für jedes Unternehmen, wobei der Gesetzgeber keinen Personalbedarf vorgesehen hat:

Für Unternehmen, die der Verhandlungspflicht zum Thema Mobilität unterliegen, müssen sie durch Betriebs- oder Betriebsvereinbarung oder andernfalls durch Branchenvereinbarung die Bedingungen, Bedingungen und Kriterien dieser Unterstützung festlegen;

  • Bei Unternehmen, die keinen Tarifvertrag abschließen, und bei Unternehmen, die nicht der Verhandlungspflicht unterliegen, muss der Arbeitgeber nach Anhörung des Sozial- und Wirtschaftsausschusses, falls vorhanden, einseitig vorgehen.

Unter den Maßnahmen, die diesbezüglich vom Arbeitgeber ausgehandelt oder getroffen werden können, können insbesondere vorgesehen werden:

  • Deckung der Kosten für die Bereitstellung von Elektro-, aufladbaren Hybrid- oder Wasserstofffahrzeugen für Arbeitnehmer, die nicht von einem vom Arbeitgeber eingerichteten öffentlichen oder privaten Sammelverkehr oder in einem Gebiet profitieren, das nicht von einem Mobilitätsplan des Arbeitgebers abgedeckt ist.

Die Kostenübernahme für die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs, ausgenommen Fahrgemeinschaften, ist nur für Arbeitnehmer möglich, deren Arbeitsbedingungen eine solche Nutzung zwingend erforderlich machen.

Das nachhaltige Mobilitätspaket – Mit der Schaffung des nachhaltigen Mobilitätspakets hat das LOM die Fahrradkilometerpauschale und die Mitfahrpauschale zusammengeführt.

Dieses Paket umfasst alle oder einen Teil von:

  • Fahrtkosten mit dem Fahrrad und dem eigenen Fahrrad mit Tretunterstützung;
  • Ausgaben, die als Fahrer oder Mitfahrer von Fahrgemeinschaften oder öffentlichen Personenbeförderungsmitteln entstehen.

Die Kosten, die der Arbeitgeber im Rahmen des nachhaltigen Mobilitätspakets trägt, profitieren von einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen, CSG / CRDS und Einkommenssteuer für Arbeitnehmer bis zu einer Grenze von 400 Euro pro Jahr (einschließlich maximal 200 Euro für Kraftstoffkosten).

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Pass Navigo) werden nicht durch das nachhaltige Mobilitätspaket abgedeckt, so dass sie bis zur Grenze des Höchstbetrags zwischen 400 Euro und den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel hinzugefügt werden.

Falls erforderlich, kann die Zahlung durch den Arbeitgeber in Form einer speziellen, dematerialisierten und vorausbezahlten Zahlungslösung namens „ Mobilitätstitel “ erfolgen, die von einem spezialisierten Unternehmen ausgestellt wird.

Die Modalitäten der Beantragung des Pakets nachhaltige Mobilität und des Mobilitätsausweises sind jedoch noch per Verordnung festzulegen.

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