Gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 2015 zur Verlängerung einer Änderung des nationalen Tarifvertrags für Architektur-, Stadtplanungs- und Umwelträte (Nr. 2666) gelten die Bestimmungen der Änderung Nr. 18 vom 13. Mai 2014 in Bezug auf die Änderung von die obligatorische Altersvorsorge und die Übertragbarkeit gemäß dem oben genannten nationalen Tarifvertrag werden für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des nationalen Tarifvertrags für Architekten, Stadtplanung und Umwelt vom 24. Mai 2007 fallen, verbindlich gemacht.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch