Der Kontext der Errichtung der Verordnungen vom 1. April 2020

Notstandsgesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie begründete insbesondere den Gesundheitsnotstand und ermöglichte es der Regierung , durch Verordnungen Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Covid-19-Krise zu ergreifen.

In diesem Zusammenhang wurden folgende Verordnungen beschlossen, am 1. April 2020 unterzeichnet und am 2. April 2020 im Amtsblatt veröffentlicht:

Sofortmassnahmen zum ausserordentlichen Kaufkraftbonus ( Verordnung Nr. 2020-385 )

MASSNAHME (1): Aufhebung der Verpflichtung zur Durchführung einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung

Der Arbeitgeber kann die Sonderkaufkraftprämie durch eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung, aber auch einseitig zahlen.

MASSNAHME (2): Änderung der Freigrenze

Der Sonderbonus ist bis zu 1.000 Euro sozialversicherungs- und einkommensteuerfrei. Im Falle einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung erhöht sich diese Grenze auf 2.000 Euro.

MASSNAHME (3): Fristverlängerung bis 31. August 2020 (statt 30. Juni 2020)

Diese Fristverschiebung betrifft die Bonuszahlung, aber auch den Abschluss einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung für einen abweichenden Zeitraum von weniger als 3 Jahren (ohne jedoch weniger als 1 Jahr sein zu können).

MASSNAHME (4): Hinzufügen eines Modulationskriteriums

Der Arbeitgeber kann die Höhe des Bonus entsprechend den mit der Epidemie verbundenen Arbeitsbedingungen modulieren

Sofortmassnahmen betreffend Personalvertretungen ( Verordnung Nr. 2020-389 )

MASSNAHME (1): Sofortige Aussetzung der Fristen für die im Betrieb laufenden Wahlverfahren bis 3 Monate nach Ende des Gesundheitsnotstandes

-Die Aussetzung des Wahlverfahrens setzt die bereits durchgeführten Formalitäten (1. Wahlgang etc.) nicht außer Kraft.

- Die Wahl- und Wählbarkeitsbedingungen werden jeweils am Tag der beiden Wahlgänge bewertet.

-Der Arbeitgeber, der das Wahlverfahren einleiten muss, muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Gesundheitsnotstands tun.

-Die laufenden Mandate gewählter Vertreter und der Zeitraum des besonderen Schutzes (von Kandidaten, gewählten ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedern usw.) werden bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse des ersten oder gegebenenfalls des zweiten Durchgangs der Berufswahlen verlängert.

-Der Arbeitgeber, der Nachwahlen organisieren muss, ist davon befreit, wenn das Ende der Aussetzung des Wahlverfahrens weniger als 6 Monate vor dem Ende der laufenden Mandate eintritt.

MASSNAHME (2): Anpassung der Bedingungen zur Unterrichtung und Anhörung von EbAV

- Die CSEs (oder andere Gremien) können sich per Video- oder Audiokonferenz treffen, oder sogar, auf subsidiärer Basis oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung, per Instant Messaging.

In Bezug auf die Sofortmaßnahmen in Bezug auf bezahlten Urlaub, Arbeitszeiten und Ruhetage der Verordnung Nr. 2020-323 vom 25. März 2020 : Der CSE wird gleichzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen durch den Arbeitgeber informiert und der CSE gibt seine Zustimmung Stellungnahme innerhalb eines Monats.

Notfallmassnahmen bei betriebsärztlichen Einsätzen ( Verordnung Nr. 2020-386 )

MASSNAHME (1): Konzentration der Tätigkeit von Betriebsärzten auf Einsätze im Zusammenhang mit der Epidemie

- Verbreitung von Präventionsbotschaften gegen die Ausbreitung des Virus und Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung angemessener Präventionsmaßnahmen, bei der Steigerung oder Anpassung ihrer Tätigkeit;

- die Verschreibung oder Verlängerung der Krankschreibung im Zusammenhang mit Covid-19 (Infektion oder Infektionsverdacht) und die Überprüfung kontaminierter Mitarbeiter;

- Einstellungsbesuche für Mitarbeiter, die Positionen mit hohem Risiko zugewiesen sind oder Schwachstellen aufweisen.

MASSNAHME (2): Verschiebung anderer Missionen, die nichts mit der Epidemie zu tun haben

-Mögliche Verschiebung von Arztbesuchen, sofern sie nicht unbedingt erforderlich sind (verstärkte individuelle Nachsorge, angepasste oder regelmäßige Nachsorge), ohne dass dies die Einstellung oder Wiederaufnahme behindert.

-Mögliche Verschiebung von Berufsausbildungen, Arbeitsunfähigkeitsverfahren usw., außer im Falle eines Notfalls oder einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers.

Sofortmassnahmen im Bereich der Berufsbildung ( Verordnung Nr. 2020-387 )

MASSNAHME (1):

Mögliche Verlängerung durch Änderung von Ausbildungs- und Professionalisierungsverträgen, deren Ende zwischen dem 12. März und dem 31. Juli 2020 liegt, ohne dass der Auszubildende seinen Ausbildungszyklus abgeschlossen hat (Verschiebung oder Absage von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen).

MASSNAHME (2):

Verlängerung der Ausbildungsdauer in einem CFA von 3 auf 6 Monate bis zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages.

MASSNAHME (3):

Verschiebung der Frist zur Durchführung der Gespräche zur Beurteilung des beruflichen Werdegangs auf den 31.12.2020.

MASSNAHME (4):

Anpassung der Methoden zur Unterstützung und Finanzierung der Validierung erworbener Erfahrungen (VAE), um ihre Fernimplementierung zu erleichtern.

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