Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren sozialen Wettbewerbs führte neue Pflichten sowohl für den entsendenden Arbeitgeber als auch für den Auftraggeber ein. Das Dekret vom 30. März präzisiert diese Verpflichtungen, die Modalitäten ihrer Umsetzung und Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Regeln.
I. Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung bei der Arbeitsaufsichtsbehörde
Das Dekret präzisiert die Pflichten des außerhalb Frankreichs niedergelassenen Arbeitgebers, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, in Bezug auf:
- vorherige Erklärung dieser Entsendung;
- Ernennung eines Vertreters in Frankreich;
- Aufbewahrung von Unterlagen, die bei einer Kontrolle vorzulegen sind.
Ebenso werden die Modalitäten zur Umsetzung der Haftung des Vertragspartners bei Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer vorherigen Erklärung oder zur Bestellung eines Vertreters sowie die anfallenden Sanktionen durch diesen neuen Text festgelegt.
Die Bedingungen, unter denen Kopien der Entsendeerklärungen dem einheitlichen Personalregister des Unternehmens beigefügt werden, das die entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, werden durch den Erlass festgelegt.
II. Fürsorgepflicht
Das Gesetz hat eine Sorgfaltspflicht für den öffentlichen Auftraggeber und den Auftraggeber in Bezug auf die Unterbringung und die Anwendung der Sozialgesetzgebung geschaffen. Der Erlass präzisiert die Bedingungen für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht und der Haftung von Bauherren und Bauherren gegenüber Subunternehmern und Mitunternehmern.
III. Klagen der Gewerkschaften
Die Klagebefugnis der Gewerkschaften wurde um die Wirkung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren sozialen Wettbewerbs erweitert. Gewerkschaften können nun auch ohne ein Mandat ihrerseits zugunsten der Arbeitnehmer tätig werden. Zu diesem Zweck legt der Erlass die Verfahren zur Unterrichtung der Arbeitnehmer durch die Gewerkschaften fest.