Das Dekret Nr. 2015-364 vom 30. März 2015 über die Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern und die Bekämpfung von Schwarzarbeit wird zur Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2014 zur Bekämpfung des unlauteren sozialen Wettbewerbs herangezogen (Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014) und zur Umsetzung von Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchführung der Richtlinie). 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern).

Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren sozialen Wettbewerbs führte neue Pflichten sowohl für den entsendenden Arbeitgeber als auch für den Auftraggeber ein. Das Dekret vom 30. März präzisiert diese Verpflichtungen, die Modalitäten ihrer Umsetzung und Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Regeln.

I. Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung bei der Arbeitsaufsichtsbehörde

Das Dekret präzisiert die Pflichten des außerhalb Frankreichs niedergelassenen Arbeitgebers, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, in Bezug auf:

  • vorherige Erklärung dieser Entsendung;
  • Ernennung eines Vertreters in Frankreich;
  • Aufbewahrung von Unterlagen, die bei einer Kontrolle vorzulegen sind.

Ebenso werden die Modalitäten zur Umsetzung der Haftung des Vertragspartners bei Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer vorherigen Erklärung oder zur Bestellung eines Vertreters sowie die anfallenden Sanktionen durch diesen neuen Text festgelegt.
Die Bedingungen, unter denen Kopien der Entsendeerklärungen dem einheitlichen Personalregister des Unternehmens beigefügt werden, das die entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, werden durch den Erlass festgelegt.

II. Fürsorgepflicht

Das Gesetz hat eine Sorgfaltspflicht für den öffentlichen Auftraggeber und den Auftraggeber in Bezug auf die Unterbringung und die Anwendung der Sozialgesetzgebung geschaffen. Der Erlass präzisiert die Bedingungen für die Umsetzung der Sorgfaltspflicht und der Haftung von Bauherren und Bauherren gegenüber Subunternehmern und Mitunternehmern.

III. Klagen der Gewerkschaften

Die Klagebefugnis der Gewerkschaften wurde um die Wirkung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren sozialen Wettbewerbs erweitert. Gewerkschaften können nun auch ohne ein Mandat ihrerseits zugunsten der Arbeitnehmer tätig werden. Zu diesem Zweck legt der Erlass die Verfahren zur Unterrichtung der Arbeitnehmer durch die Gewerkschaften fest.

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