1. Gerichtliche Liquidation: Voraussetzungen für die Entlassung des vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers
2. Rückkehr aus der Elternzeit: Weigerung des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit in einer anderen Position wieder aufzunehmen
3. Versicherungsunternehmen: Zusammensetzung des Disziplinarrats
4. Disziplinarische Kündigung: Mahnung auf die Garantie der Unparteilichkeit
5. Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit: Gutachten des Betriebsarztes
6. Einvernehmliche Kündigung und kollektiver Zusatz-Altersvorsorgevertrag
7. Delegationszeiten: Reisezeitentschädigung
8. Klagerecht der Gewerkschaften: Präzisierung „ der Kollektivinteresse des Berufsstandes
 
1. Gerichtliche Liquidation: Bedingungen für die Entlassung des vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers
  Soc.
9. Dezember 2014 (Nr. 13-12.535) FP-PB: Im Falle der vollständigen Einstellung der Tätigkeit eines Unternehmens, was zur Beseitigung aller Arbeitsplätze und der Unmöglichkeit der Wiedereinstufung des vorübergehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers führt, kann der Insolvenzverwalter angefordert werden vor der Entlassung eine zweite ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
 
2. Rückkehr aus der Elternzeit: Weigerung des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit an anderer Stelle wieder aufzunehmen
Soc.
10. Dezember 2014 (Nr. 13-22.135) FS-PB: Eine Mitarbeiterin, die Elternzeit in Anspruch nimmt, bittet darum, ihre Teilzeitbeschäftigung wieder aufzunehmen.
Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass die Position des Leiters „Qualitätskontrolle“, die sie zuvor in Vollzeit ausgeübt hat, nur in Vollzeit besetzt werden kann, und bietet ihr eine andere Stelle an. Die Mitarbeiterin weigert sich, am Ende ihres Urlaubs auf diese Stelle zurückzukehren. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens. Es stellt sich die Frage, ob die Weigerung des Arbeitnehmers ein Kündigungsgrund wegen schwerwiegender Verfehlung sein kann.
Der Kassationsgerichtshof antwortet negativ.
 
Zur Stützung seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof einerseits fest, dass die Arbeitnehmerin lediglich von der ihr durch Artikel L.1225-51 des Arbeitsgesetzbuchs vorbehaltenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihren Elternurlaub in Teilzeitarbeit umzuwandeln. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Arbeitgeberin nicht nachgewiesen habe, dass die vor dem Mutterschaftsurlaub ausgeübte Stelle, die verfügbar war, als sie ihren Antrag auf Wiederaufnahme ihrer Teilzeitbeschäftigung gestellt hatte, mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbar war. 3. Versicherungsunternehmen: Zusammensetzung des Disziplinarrats
Soc.
16. Dezember 2014 (Nr. 13-23.375) FS-PB: Ein Arbeitnehmer, der nach der Sitzung des Disziplinarrats, an der zwei Personalvertreter und zwei Arbeitgebervertreter teilnahmen, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens entlassen wurde, focht seine Entlassung an.
Zur Begründung seines Antrags beruft er sich auf die Nichteinhaltung des Tarifvertrags der Versicherungsunternehmen, wonach der Disziplinarrat aus drei Arbeitnehmervertretern und drei Arbeitgebervertretern bestehe. Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass der Arbeitnehmer angesichts der Möglichkeit, seine drei Vertreter zu ernennen, weder die Ersetzung eines seiner damals nicht verfügbaren Vertreter noch die Verschiebung der Sitzung des Disziplinarrats beantragte und dass die Parität zwischen Arbeitnehmer- und Unternehmensvertretern gegeben war respektiert worden.
 
Damit hat der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt. 4. Disziplinarische Entlassung: Erinnerung an die
Soc-Unparteilichkeitsgarantie.
17. Dezember 2014 (Nr. 13-10.444) FS-PB: In diesem Urteil erinnert der Kassationsgerichtshof daran, dass die Anhörung eines nach dem örtlichen Tarifvertrag zuständigen Gremiums, Tarifvertrag für den Luftverkehr, eine Stellungnahme abgeben muss eine vom Arbeitgeber vorgesehene Disziplinarmaßnahme, stellt eine materielle Garantie dar.
Die Kündigung, die ausgesprochen wird, ohne dass der Vorstand konsultiert und seine Stellungnahme gemäß einem ordnungsgemäßen Verfahren abgegeben hat, kann keinen wirklichen und schwerwiegenden Grund haben. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 24 der Vereinbarung der Disziplinarrat, der sich aus dem von der Geschäftsleitung ernannten Präsidenten und einer Personaldelegation zusammensetzt, den Verantwortlichen für die Weisung der Akte einberufen.
 
Die Mitglieder des Disziplinarrats können daher nicht für die Untersuchung des Falls verantwortlich sein und in dieser Eigenschaft vor ihm eingreifen. Die Gewährleistung der Unparteilichkeit ist nicht gewährleistet, wenn die Aufgaben der für die Prüfung des Falls zuständigen Person von dem vom Arbeitgeber bestellten Vorsitzenden des Disziplinarrats wahrgenommen werden. Die unter Verletzung dieser Garantien ausgesprochene Kündigung erfolgt ohne wirklichen und schwerwiegenden Grund. 5. Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit: Gutachten des Betriebsarztes
Soc.
17.12.2014 (Nr. 13-12.277) FS-PB: Ein wegen Arbeitsunfähigkeit und Unmöglichkeit der Wiedereinstufung gekündigter Arbeitnehmer streitet vor dem Arbeitsgericht über die Gültigkeit des Gutachtens des Betriebsarztes wegen fehlender Zustimmung der Berufsgenossenschaft Regionaldirektor für Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung.
Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs sind die Gutachten des Betriebsarztes für den Richter bindend, sofern beim Arbeitsinspektor kein Rechtsbehelf eingelegt wird.
 
Der Richter kann sich daher nicht weigern, den Stellungnahmen dieses Arztes Folge zu leisten, um die Entlassung ohne wirklichen und schwerwiegenden Grund auszusprechen. 6. Vertragliche Beendigung und kollektiver Zusatz-Altersvorsorgevertrag
Antwort des Ministers, Senat (25. Dezember 2014, Nr. 9678):
Kollektive Altersvorsorgeverträge sind Gruppenverträge, deren Abschluss an die Beendigung der beruflichen Tätigkeit geknüpft ist.
Sie beinhalten nur die Möglichkeit der Freistellung in Ausnahmefällen, die in der Versicherungsordnung abschließend aufgeführt sind. Zu diesen Fällen gehört das Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Arbeitslosengeld im Falle einer Kündigung. Der herkömmliche Bruch des Arbeitsvertrags, der keine Form der Kündigung darstellt, ermöglicht es dem Versicherten nicht, die in seinem kollektiven Altersvorsorgevertrag angesparten Beträge vorzeitig freizugeben.
 
7. Delegationsstunden: Reisezeitvergütung
Soc.
9. Dezember 2014 (Nr. 13-22.212) FP-PB: Im Jahr 2013 war die Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs (siehe insbesondere Soc. 12. Juni 2013 (Nr. 12-15.064) FP-PB) der Ansicht, dass die Der Gewerkschaftsvertreter im Betriebsrat soll durch die Ausübung seines Mandats keinen Vergütungsverlust erleiden.
Außerhalb der normalen Arbeitszeit genommene und in Ausübung repräsentativer Aufgaben geleistete Reisezeiten waren für den die normale Reisezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigenden Teil als tatsächliche Arbeitszeit zu vergüten. Die Frage der Vergütung der Reisezeit eines Personalvertreters wird erneut dem Kassationshof vorgelegt.
In diesem Fall beantragte ein Vertreter der Arbeitnehmergewerkschaft beim Arbeitsgericht die Rückforderung von Reise- und Entsendungslöhnen. Der Kassationsgerichtshof bestätigt das Berufungsgericht, das diese Anträge ablehnt.  Zur Begründung seiner Entscheidung präzisierte das Gericht, dass „ vorbehaltlich einer anderslautenden gesetzlichen Regelung, einer Sitte oder einer einseitigen Verpflichtung des Arbeitgebers die Reisezeit, die während der normalen Arbeitszeit in Vollzugsvertretungsfunktionen genommen wird, abgezogen wird die Stunden der Delegation ".
 
8. Klagerecht der Gewerkschaften: Präzisierung des „
Kollektivinteresses des Berufsstandes Soc.
16. Dezember 2014 (Nr. 13-22.308) FS-PB: Eine Vereinbarung über die Vorausplanung von Arbeitsplätzen und Qualifikationen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den Personalvertretern jedes Jahr Sozialdaten zur Verfügung stellt, aus denen die jeweilige Vergütung von Männern und Frauen hervorgeht Benchmark-Beruf.
Mit der Begründung, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Bereitstellung fairer und relevanter Informationen nicht nachgekommen sei, klagte eine Gewerkschaft vor dem Tribunal de Grande Instance, um den Arbeitgeber unter Androhung von Strafe aufzufordern, dem Betriebsrat die nach Referenzberufen aufgeschlüsselte Netzvergütung mitzuteilen.
Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass „ die vom Arbeitgeber verlangten Unterlagen für den Betriebsrat bestimmt waren, der ihre Übermittlung nicht verlangte und sich dem Antrag der Gewerkschaft nicht angeschlossen hatte “.
  Daraus folgt, dass die Gewerkschaft weder das Ansehen noch das Interesse zum Handeln hatte.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch