Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2014 über die Vereinfachung des Geschäftslebens ermächtigt die Regierung, per Verordnung Bestimmungen über die Mindestdauer von Teilzeitarbeitsverträgen zu erlassen, die durch das Gesetz vom 14. Juni 2013
Verordnung Nr. 2015-82 vom 29. Januar 2015 über die Vereinfachung und Sicherung der Verfahren zur Anwendung der Vorschriften zur Teilzeitarbeit, die sich aus dem Gesetz Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 über die Arbeitsplatzsicherheit ergeben, wurde am 29. Januar 2015
angenommen Inkrafttreten am 31. Januar 2015 zielt dies darauf ab, das Schweigen des Gesetzes vom 14. Juni 2013 in Bezug auf die Situation von Arbeitnehmern auszugleichen, deren Vertrag weniger als 24 Stunden pro Woche oder weniger als die in der Branchenvereinbarung festgelegte Dauer vorsieht, wer dies wünscht sehen, dass ihre Arbeitszeit auf diese Mindestdauer erhöht wird. Artikel 1 der Verordnung erstreckt sich auf diese Hypothese, die Regelung für den Fall des Übergangs von Teilzeit zu Vollzeit.
Der Arbeitnehmer profitiert somit von einer Priorität bei der Vergabe einer seiner Berufsgruppe entsprechenden Stelle oder einer gleichwertigen Stelle. Ebenso kann der Arbeitgeber, sofern der Tarifvertrag dies zulässt, dem Arbeitnehmer eine Stelle anbieten, die nicht in seine Berufsgruppe fällt, oder eine nicht gleichwertige Stelle. Die Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 29. Januar 2015 schränken den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Mindestarbeitszeit ein. Diese Artikel legen nämlich fest, dass diese Mindestdauer nicht für Verträge mit einer Höchstdauer von sieben Tagen und für Vertretungsverträge (befristete Verträge und befristete Verträge) von vorübergehend abwesenden Arbeitnehmern gilt.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald !

Französisch