Das Dekret Nr. 2014-1354 vom 12. November 2014 über verschiedene Maßnahmen zur Validierung der erworbenen Erfahrung wird zur Anwendung des Gesetzes Nr. 2014-288 vom 5. März 2014 über Berufsbildung, Beschäftigung und Sozialdemokratie erlassen.
Das Dekret, das am 15. November 2014 in Kraft trat, lockerte die Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf Urlaub zur Validierung der erworbenen Erfahrung speziell für Personen mit befristetem Vertrag (CDD).
Die Anforderung bezüglich der Ausübung eines Arbeitsplatzes unter CDD wird gestrichen. Von nun an muss der Inhaber einer CDD eine vierundzwanzigmonatige Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, unabhängig von der Art der aufeinanderfolgenden Verträge, während der letzten fünf Jahre rechtfertigen, um den Urlaub in Anspruch nehmen zu können (Art. R.6422-7-1 des Arbeitsgesetzbuches). Der Erlass legt fest, dass der Urlaub außerhalb des Zeitraums der Erfüllung des Arbeitsvertrags stattfindet und spätestens zwölf Monate nach Vertragsende beginnen muss (Art. R.64227-2 des Arbeitsgesetzbuchs).
Der Urlaub zur Anerkennung erworbener Erfahrungen kann jedoch auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers ganz oder teilweise vor Beendigung des Arbeitsvertrags in Anspruch genommen werden. Die Verfahren zur Unterstützung des Kandidaten für die Validierung der erworbenen Erfahrung sind im Dekret (Art. R.6423-1 bis R.6423-4 des Arbeitsgesetzbuchs) festgelegt.
Diese Begleitung erfolgt nach den Bedürfnissen des Kandidaten. Es umfasst ein Basismodul, bestehend aus einer methodischen Hilfestellung zur Beschreibung der Tätigkeiten und Erfahrungen des Kandidaten entsprechend den Anforderungen des Referenzsystems der betreffenden Zertifizierung, zur Formalisierung seiner Validierungsakte, zur Vorbereitung des Interviews mit der Jury und , ggf. in der beruflichen Situation. Es kann auch Orientierungshilfen und die Suche nach Fördermitteln für eine Weiterbildung umfassen. Schließlich sind der regionale Ausschuss für Beschäftigung, Berufsbildung und Beratung und der Nationalrat für Beschäftigung, Berufsbildung und Beratung dazu bestimmt, die statistische Überwachung der Karrieren von Kandidaten für die Validierung der erworbenen Erfahrung sicherzustellen (Art. R.6423-5 des das Arbeitsgesetzbuch).