Die Zahlung einer vertraglichen Abfindung in einer wesentlich höheren Höhe als die gesetzliche Abfindung schützt den Arbeitnehmer in keiner Weise vor Nachforderungen, so das Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 2019 (Cass. soc. 6. Februar 2019, Nr. 17 -28188) zur Zahlung der finanziellen Gegenleistung für das Wettbewerbsverbot liefert eine neue Veranschaulichung.

Ein Arbeitnehmer erhielt im Rahmen einer ordentlichen Kündigung eine spezifische Abgangsentschädigung in Höhe von 230.716 Euro, die gesetzliche Abfindung bei einer Kündigung betrug in diesem Fall 75.000 Euro.

Einige Monate später verlangte der besagte Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung des finanziellen Ausgleichs für das Wettbewerbsverbot, auf das seiner Ansicht nach bei der Beendigung seines Arbeitsvertrags nicht ausdrücklich und eindeutig verzichtet worden war.

Sein ehemaliger Arbeitgeber widerspricht der Zahlung dieser finanziellen Abfindung mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer nach seinen Angaben eine konkrete Abfindung in sehr hoher Höhe erhalten habe, für die er in der Kündigung förmlich erklärte, „alles gezahlt zu haben Beträge, einschließlich und ohne Einschränkung, feste oder variable Vergütungen oder zusätzliche Vergütungen, Vergütungen jeglicher Art, Erstattung von Auslagen und andere Beträge, die ihr von der Gesellschaft in Bezug auf die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder aufgrund der Konvention geschuldet werden Verletzung derselben, und ganz allgemein jeglicher tatsächlicher oder rechtlicher Beziehungen, die zwischen den Parteien bestanden haben. »

Kann eine solche Formulierung einen Verzicht auf die Anwendung des Wettbewerbsverbots darstellen, obwohl dieser Verzicht darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat?

Wenig überraschend verneinten die Prozessrichter, deren Entscheidung vom Kassationshof bestätigt wurde, den Antrag des Arbeitnehmers und verurteilten seinen Ex-Arbeitgeber zur Zahlung von 60.750 Euro zur Mahnung des Karenzentschädigung .

Der Kassationsgerichtshof bestätigte diese Überzeugung, nachdem er an seine Rechtsprechung erinnert hatte, wonach „der Verzicht des Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot nicht vermutet wird und nur aus Handlungen resultieren kann, die den Willen zum Verzicht deutlich machen. »

Der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot lässt sich somit nicht aus einer sehr allgemeinen Formulierung in einem Vertrag oder einer Aufhebungsvereinbarung ableiten, sondern muss ausdrücklich vom Arbeitgeber abgegeben werden.

Achten Sie daher bei der Kündigung des Arbeitsvertrages darauf, den Verzicht auf das Konkurrenzverbot gezielt anzustreben!

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