In einem am 17. Juli 2019 veröffentlichten Gutachten entschied der Kassationsgerichtshof, dass die in Artikel L. 1235-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches , bekannt als Macron-Skala, nicht gegen internationale Übereinkommen und Verträge verstoßen, in diesem Fall gegen Artikel 6 und 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 24 der Europäischen Sozialcharta und Artikel 10 des Übereinkommens Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation.
Zur Erinnerung: Es entstand eine Phase der Unsicherheit hinsichtlich der Gültigkeit der sogenannten Macron-Skala, nachdem immer mehr Arbeitsgerichte deren Anwendung ablehnten. Diese Gerichte sahen in der Macron-Skala einen Widerspruch zu den zuvor genannten Rechtstexten, da sie ihrer Ansicht nach keine angemessene für den Schaden vorsah, der einem Arbeitnehmer entstand, dessen Entlassung keinen triftigen und schwerwiegenden Grund hatte.
Die genannten internationalen Übereinkommen und Texte legen fest, dass die Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, deren Entlassung ungerechtfertigt ist, eine angemessene Entschädigung oder einen geeigneten Rechtsbehelf gewähren müssen. Im Rahmen eines Gutachtenverfahrens entschied der Kassationsgerichtshof, dass der Begriff „angemessen“ so zu verstehen sei, dass er den Staaten einen gewissen Ermessensspielraum einräume, und dass der französische Staat in diesem Fall durch die Festlegung einer Entschädigungstabelle für Entlassungen ohne triftigen und schwerwiegenden Grund lediglich von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe.
Mit diesem Gutachten des Kassationsgerichtshofs wird somit die Gültigkeit der sogenannten Macron-Waage bestätigt und die begonnene Phase der Unsicherheit dürfte damit beendet sein.
Es bleibt jedoch festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ein Gutachten des Kassationsgerichts handelt, das für Richter der unteren Instanzen nicht bindend ist. Daher ist es möglich, dass einige Arbeitsgerichte oder Berufungsgerichte Widerstand leisten, bis eine zukünftige Entscheidung des Kassationsgerichts vorliegt, die diesmal im Rahmen seiner Zuständigkeit ergeht.
Zur Erinnerung: Die sogenannten Macron-Skalen sehen die Zahlung einer Entschädigung für eine Entlassung ohne triftigen und schwerwiegenden Grund vor, wobei die Beträge zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag liegen.