Allgemeiner Rechtsrahmen

  • Die Regelung zur Teilerwerbstätigkeit kann nur dann umgesetzt werden, wenn sie von der Direccte genehmigt wurde.
  • Die Teilaktivitätsregelung kann in folgenden Fällen angewendet werden:
    1. Der wirtschaftliche Kontext
    2. Lieferschwierigkeiten
    3. Eine Katastrophe oder schlechtes Wetter außergewöhnlicher Art
    4. Die Umwandlung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens
    5. Jeder andere außergewöhnliche Umstand

Covid-19-Epidemie und Teilaktivität

  • Das Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 17. März 2020 mit Fragen und Antworten beschreibt verschiedene Fälle, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für die Teilerwerbsregelung in Frage kommen, darunter:
    1. Verwaltungsmäßige Schließung eines Betriebs;
    2. Massiver Ausfall von Mitarbeitern, die für den Betrieb des Unternehmens unerlässlich sind, aufgrund von Kontamination oder Quarantäne;
    3. Vorübergehende Unterbrechung nicht unbedingt notwendiger Aktivitäten in Situationen, in denen die Behörden beschließen, Reisen einzuschränken, um eine Verschärfung der Epidemie zu verhindern;
    4. Rückgang der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Epidemie bei Lieferengpässen, Stornierungen von Bestellungen, Beeinträchtigung sensibler Dienstleistungen;
    5. Der öffentliche Nahverkehr wurde eingestellt.

In Betracht gezogene Einschränkungen

  • Folgende Personengruppen scheinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zu haben:
    1. Unternehmen, die der im Dekret vom 14. März 2020, ergänzt durch das Dekret vom 15. März 2020, festgelegten Schließungspflicht unterliegen;
    2. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, Telearbeit zu nutzen, um Abstandsregeln einzuhalten, oder die mit einem massiven Ausfall von Mitarbeitern konfrontiert sind, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
  • Folgende Personengruppen sind jedoch nicht für die Teilerwerbstätigkeitsregelung berechtigt:
    1. Betriebe, die zur Öffnung berechtigt sind, sich aber aus gesundheitlichen Gründen für eine Schließung entscheiden;
    2. Unternehmen, die in der Lage sind, ihren Betrieb fortzusetzen, insbesondere durch die Nutzung von Telearbeit.

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