Covid-19 & Teilweiser Betrieb – Update
Allgemeiner Rechtsrahmen
- Die Regelung zur Teilerwerbstätigkeit kann nur dann umgesetzt werden, wenn sie von der Direccte genehmigt wurde.
- Die Teilaktivitätsregelung kann in folgenden Fällen angewendet werden:
- Der wirtschaftliche Kontext
- Lieferschwierigkeiten
- Eine Katastrophe oder schlechtes Wetter außergewöhnlicher Art
- Die Umwandlung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens
- Jeder andere außergewöhnliche Umstand
Covid-19-Epidemie und Teilaktivität
- Das Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 17. März 2020 mit Fragen und Antworten beschreibt verschiedene Fälle, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für die Teilerwerbsregelung in Frage kommen, darunter:
- Verwaltungsmäßige Schließung eines Betriebs;
- Massiver Ausfall von Mitarbeitern, die für den Betrieb des Unternehmens unerlässlich sind, aufgrund von Kontamination oder Quarantäne;
- Vorübergehende Unterbrechung nicht unbedingt notwendiger Aktivitäten in Situationen, in denen die Behörden beschließen, Reisen einzuschränken, um eine Verschärfung der Epidemie zu verhindern;
- Rückgang der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Epidemie bei Lieferengpässen, Stornierungen von Bestellungen, Beeinträchtigung sensibler Dienstleistungen;
- Der öffentliche Nahverkehr wurde eingestellt.
In Betracht gezogene Einschränkungen
- Folgende Personengruppen scheinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zu haben:
- Unternehmen, die der im Dekret vom 14. März 2020, ergänzt durch das Dekret vom 15. März 2020, festgelegten Schließungspflicht unterliegen;
- Unternehmen, die nicht in der Lage sind, Telearbeit zu nutzen, um Abstandsregeln einzuhalten, oder die mit einem massiven Ausfall von Mitarbeitern konfrontiert sind, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
- Folgende Personengruppen sind jedoch nicht für die Teilerwerbstätigkeitsregelung berechtigt:
- Betriebe, die zur Öffnung berechtigt sind, sich aber aus gesundheitlichen Gründen für eine Schließung entscheiden;
- Unternehmen, die in der Lage sind, ihren Betrieb fortzusetzen, insbesondere durch die Nutzung von Telearbeit.