Mit der Verordnung Nr. 2020-385 zur Änderung der Frist und der Bedingungen für die Auszahlung des außerordentlichen Kaufkraftbonus Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2019 über die Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2020 vorgesehenen Bedingungen für die Auszahlung des außerordentlichen Kaufkraftbonus gelockert .
Bis zum 31. August 2020 kann jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, deren Einkommen das Dreifache des Mindestlohns nicht übersteigt, vorübergehend einen außerordentlichen Bonus zahlen, der steuerfrei und von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, unter folgenden Bedingungen:
- Durch einseitige Entscheidung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro;
- Im Wege einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung, bis zu einem Betrag von 2.000 Euro.
Bei der Umsetzung muss dieser Bonus nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für alle Mitarbeiter gelten.
Der Arbeitgeber kann die Höhe dieses Bonus jedoch zwischen den Mitarbeitern auf der Grundlage der Vergütung, der Einstufung, der tatsächlichen Anwesenheit im vergangenen Jahr oder der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit anpassen.
Mit der Verordnung Nr. 2020-385 vom 1. April 2020 wurde ein neues Modulationskriterium eingeführt, das mit den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten während der Gesundheitskrise zusammenhängt.
Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann im Rahmen dieses Bonus einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit täglich reisen muss (insbesondere Lieferfahrer, Kassierer, Sicherheitskräfte usw.), mehr zahlen.
Der Kaufkraftbonus für außergewöhnliche Leistungen, bekannt als PEPA, ist ein optionaler Bonus, der 2019 nach der „Gelbwesten“-Bewegung eingeführt wurde, um die Kaufkraft von Angestellten im privaten Sektor zu erhöhen, deren Einkommen das Dreifache des Mindestlohns nicht übersteigt.
Das Gesetz vom 24. Dezember 2019 über die Finanzierung der Sozialversicherung für das Jahr 2020 machte die Auszahlung dieses Bonus von dem Bestehen einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung innerhalb des Unternehmens oder von der Aushandlung einer solchen Vereinbarung abhängig.
Im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wurden mit der Verordnung Nr. 2020-385 vom 1. April 2020 die Bedingungen für die Auszahlung des genannten Bonus vorübergehend gelockert.