Der Kontext der Erlassung der Anordnungen vom 25. März 2020

dem Gesetz Nr. 2020-290 vom 23. März 2020 über Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie wurde insbesondere ein Gesundheitsnotstand ausgerufen und die Regierung ermächtigt, per Dekret Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Covid-19-Krise zu erlassen.

In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Verordnungen am 25. März 2020 erlassen und unterzeichnet und am 26. März 2020 im Amtsblatt veröffentlicht:

  • Verordnung Nr. 2020-323 über Notfallmaßnahmen in Bezug auf bezahlten Urlaub, Arbeitszeiten und Ruhetage;
  • Verordnung Nr. 2020-322 zur vorübergehenden Anpassung der Bedingungen und Verfahren für die Gewährung der Zulage als Tagesgeld und zur ausnahmsweisen Änderung der Fristen und Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die im Rahmen von Gewinnbeteiligungs- und Beteiligungssystemen gezahlt werden;
  • Verordnung Nr. 2020-324 über Notfallmaßnahmen zur Gewährung von Ersatzeinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer.

Notfallmaßnahmen bezüglich bezahlten Urlaubs ( Verordnung Nr. 2020-323 )

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Der Arbeitgeber kann:

  • die Inanspruchnahme von bezahltem Urlaub vorzuschreiben;
  • die bereits geplanten Termine für bezahlten Urlaub ändern;
  • die Aufteilung des bezahlten Urlaubs vorschreiben;
  • Das Recht auf gleichzeitigen Urlaub für Ehegatten oder Lebenspartner, die durch einen PACS gebunden sind, wird ausgesetzt.

Wie ?

  • Durch eine kollektive Vereinbarung auf Branchen- oder Unternehmensebene.

Grenzen ?

  • Innerhalb der Grenze von 6 Arbeitstagen (= 1 Woche bezahlter Urlaub);
  • Durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem vollen Tag.

Notfallmaßnahmen bezüglich freier Tage im Rahmen eines RTT-Systems, einer Festtagsvereinbarung oder eines CET ( Verordnung Nr. 2020-323 )

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Der Arbeitgeber kann einseitig Folgendes festlegen oder ändern :

  • RTT-Tage, die im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzungsregelung erworben wurden ( Gesetz Nr. 2008-789 vom 20. August 2008 );
  • Ruhetage, die im Rahmen eines Systems von herkömmlichen Ruhetagen erworben wurden ( Artikel L.3121-41 bis L.3121-47 des Arbeitsgesetzbuches );
  • die dem Arbeitnehmer mit einem Festtagevertrag im Laufe des Jahres zustehenden Ruhetage oder halben Ruhetage;
  • Unter Berücksichtigung der auf dem Festgeldkonto (CET) hinterlegten Tage.

Grenzen ?

  • Innerhalb einer Frist von 10 Werktagen;
  • Durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem vollen Tag.

Notfallmaßnahmen bezüglich Arbeitszeiten und Ruhezeiten ( Verordnung Nr. 2020-323 )

Für welche Wirtschaftszweige?

Für diejenigen, die für die Sicherheit der Nation oder die Kontinuität des Wirtschaftslebens besonders notwendig sind.

Ein Dekret muss die betroffenen Wirtschaftszweige genau bezeichnen.

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Der Arbeitgeber darf von den zwingenden Vorschriften in Bezug auf Folgendes abweichen:

  • Maximale tägliche Arbeitszeit – Bis zu 12 Stunden/Tag (mit Freizeitausgleich für Nachtarbeiter);
  • Tägliche Mindestruhezeit – Verkürzt auf bis zu 9 aufeinanderfolgende Stunden/Tag, wenn Ausgleichsruhezeit gewährt wird;
  • Die absolute Höchstdauer pro Woche beträgt bis zu 60 Stunden/Woche.
  • Bei einer durchschnittlichen maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden (44 Stunden für Nachtarbeiter).

Information ?

  • Der Betriebsrat und die DIRECCTE wurden unverzüglich informiert.

Notfallmaßnahmen bezüglich der Sonntagsruhe ( Verordnung Nr. 2020-323 )

Für wen?

1) Für Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die für die nationale Sicherheit oder die Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens besonders wichtig sind;

2) Für Unternehmen, die die oben genannten Dienstleistungen erbringen, welche für die Ausübung ihrer Haupttätigkeit erforderlich sind.

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Der Arbeitgeber kann von den öffentlichen Vorschriften zur Sonntagsruhe , indem er wöchentliche Ruhezeiten im Wechsel gewährt.

Notfallmaßnahmen hinsichtlich der Zuteilung der Zulage zum Tagesgeld (1) ( Verordnung Nr. 2020-322 )

Für wen?

1) Für Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Unfall, der durch ein ärztliches Attest bestätigt wird, der Arbeit fernbleiben.

2) Für Versicherte, die aufgrund von Isolation, Ausschluss oder Anordnungen zum Verbleib in der Wohnung krankgeschrieben sind

3) Für Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren von der Arbeit freigestellt sind.

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Die Gehaltszulage wird vom Arbeitgeber gezahlt:

  • ohne jegliche Voraussetzung von Dienstalter,
  • ohne die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 48 Stunden begründen zu müssen,
  • ohne dass die Behandlung auf französischem Gebiet oder in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen muss.

Die Gehaltszulage wird Mitarbeitern gewährt, die von zu Hause aus arbeiten, Saisonarbeitern, Aushilfsarbeitern und Zeitarbeitern.

Notfallmaßnahmen hinsichtlich der Auszahlung von Beträgen aus Gewinnbeteiligungs- und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ( Verordnung Nr. 2020-322 )

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Die Frist für die Auszahlung oder Zuweisung von im Jahr 2020 als Gewinnbeteiligung oder Partizipation zugeteilten Beträgen an einen Mitarbeitersparplan oder ein gesperrtes Girokonto wird auf den 31. Dezember 2020 verschoben.

Notfallmaßnahmen zur Sicherung des Ersatzeinkommens für arbeitslose Arbeitnehmer ( Verordnung Nr. 2020-324 )

Für wen?

Für Arbeitssuchende, deren Anspruch ab dem 12. März 2020 bis zu einem durch Dekret festgelegten Datum (spätestens bis zum 31. Juli 2020) erschöpft ist.

Für welche Zulagen?

Für Wiedereingliederungsbeihilfen, Versicherungsbeihilfen und besondere Solidaritätsbeihilfen gemäß den Artikeln L.5422-1, L.5423-1, L.5424-1 und L.5424-21 des Arbeitsgesetzbuches.

Welche Notfallmaßnahmen sind erforderlich?

Der Zeitraum, in dem die Zulage gezahlt wird, kann ausnahmsweise verlängert werden; die Dauer wird durch Dekret festgelegt.

Covid-19 & Notfallmaßnahmenverordnungen im Sozialrecht (PDF)

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