Grundsatz : Dienstreisen außerhalb des eigenen Wohnsitzes sind untersagt.

Ausnahmen : Geschäftsreisen von Mitarbeitern sind in folgenden Fällen zulässig:

  • Der Arbeitsweg und Geschäftsreisen, sofern diese nicht verschoben werden können;
  • Einkäufe, die für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind/Einkäufe von lebensnotwendigen Gütern in Betrieben, deren Tätigkeit weiterhin genehmigt ist ( nämlich Kfz- Wartungs- und medizinische Artikel , Computer- und Kommunikationsgeräte, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen usw.) .

Bedingungen

Im Besitz sein :

  • Ein spezielles Reisezertifikat, das vom Arbeitnehmer nach dem von den Behörden bereitgestellten Muster auszustellen ist;
  • Aus einer Bescheinigung des Arbeitgebers:

– Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter berechtigt ist, aus beruflichen Gründen von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz zu reisen;

– Dass der betreffende Mitarbeiter seine Funktion im Rahmen einer Telearbeitsregelung nicht ausüben kann.

Sanktion:

Bei Verstoß gegen die Reisebeschränkungen: Geldstrafe von 38 €, die laut Innenminister „sehr schnell“ auf 135 € erhöht werden kann.

Empfehlungen für Unternehmen

  • Den betroffenen Mitarbeitern ist eine Handelsregisterauskunft (K-bis-Auszug) oder eine Vollmacht des Unterzeichners der Arbeitgeberbescheinigung vorzulegen
  • Fordern Sie die Mitarbeiter auf, einen Wohnsitznachweis mitzuführen.

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