Das Mobilitätsorientierungsgesetz (im Folgenden „LOM“), dessen Ziel eine tiefgreifende Veränderung der Verkehrspolitik ist, wurde am 26. Dezember 2019 im Amtsblatt veröffentlicht.

Neben Maßnahmen zur Sicherstellung des Erfolgs der ökologischen Transformation und zur Finanzierung von Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur bringt das LOM neue Elemente in die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein.

Das Arbeitsgesetzbuch (LOM) sieht unter anderem vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten am selben Standort verpflichtet sind, einen Tarifvertrag über die Mobilität der Beschäftigten zwischen ihrem gewöhnlichen Wohnsitz und ihrem Arbeitsort auszuhandeln.

Darüber hinaus verpflichtet das LOM Arbeitgeber zur Übernahme individueller Transportkosten und schafft eine „nachhaltige Mobilitätszulage“

Verhandlungen über die Mobilität von Unternehmen

Tarifvertrag – Das Thema des Arbeitswegs wird für Unternehmen, in denen mindestens 50 Mitarbeiter am selben Standort beschäftigt sind, zu einem neuen Gegenstand obligatorischer Verhandlungen.

Dieses Thema muss im Rahmen der Verhandlungen über die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Qualität des Arbeitslebens behandelt werden.

Der Arbeitgeber muss über Maßnahmen verhandeln, die die Mobilität der Arbeitnehmer zwischen ihrem gewöhnlichen Wohnort und ihrem Arbeitsplatz verbessern, insbesondere durch die Senkung der Kosten für die Mobilität der Arbeitnehmer (zum Beispiel durch die Nutzung von Telearbeit), durch die Förderung der Nutzung sogenannter „ umweltfreundlicher “ Verkehrsmittel und durch die Übernahme der persönlichen Transportkosten durch den Arbeitgeber.

Mobilitätsplan – Falls im Rahmen der obligatorischen Verhandlungen keine Einigung erzielt wird, muss der Arbeitgeber einen Mobilitätsplan mit demselben Ziel umsetzen.

Arbeitgeberbeitrag zu den Kosten für private Fahrten

Das Arbeitsgesetz (LOM) sieht eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die persönlichen Transportkosten der Arbeitnehmer zu übernehmen.

„sauberer“ Verkehrsmittel

Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Gesetzgeber keine Mindestanzahl an Beschäftigten vorgeschrieben hat:

Unternehmen, die zur Verhandlung über das Thema Mobilität verpflichtet sind, müssen die Bedingungen, Verfahren und Kriterien für diese Unterstützung durch eine unternehmensinterne Vereinbarung oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Branchenvereinbarung festlegen

  • Für Unternehmen, die keinen Tarifvertrag abschließen können, und für Unternehmen, die nicht zur Tarifverhandlung verpflichtet sind, muss der Arbeitgeber nach Rücksprache mit dem gegebenenfalls vorhandenen Sozial- und Wirtschaftsausschuss einseitig entscheiden.

Zu den Maßnahmen, die der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang aushandeln oder ergreifen kann, gehören unter anderem folgende:

  • Deckung der Kosten für die Betankung von Elektro-, Plug-in-Hybrid- oder Wasserstofffahrzeugen für Mitarbeiter, die nicht von regulären öffentlichen oder privaten Transportdiensten des Arbeitgebers profitieren oder sich in einem Gebiet befinden, das nicht von einem betrieblichen Mobilitätsplan abgedeckt wird.

Die Erstattung von Auslagen, die durch die Nutzung eines privaten Fahrzeugs entstehen (ausgenommen Fahrgemeinschaften), ist nur für Arbeitnehmer möglich, deren Arbeitsbedingungen eine solche Nutzung unerlässlich machen.

Das Paket für nachhaltige Mobilität – Mit der Schaffung des Pakets für nachhaltige Mobilität wurden die Kilometerpauschale für Fahrräder und die Pauschalpauschale für Fahrgemeinschaften im Rahmen des LOM zusammengeführt.

Dieses Paket umfasst ganz oder teilweise:

  • Reisekosten mit dem Fahrrad und dem eigenen Pedelec;
  • Kosten, die als Fahrer oder Beifahrer in einer Fahrgemeinschaft oder im öffentlichen Personennahverkehr entstehen.

Die vom Arbeitgeber im Rahmen des Pakets für nachhaltige Mobilität übernommenen Kosten sind bis zu einer Höchstgrenze von 400 Euro pro Jahr von Sozialversicherungsbeiträgen, CSG/CRDS und der Einkommensteuer für Arbeitnehmer befreit (davon maximal 200 Euro für Kraftstoffkosten).

Die Gebühren für Abonnements im öffentlichen Nahverkehr (z. B. Navigo Pass) sind nicht im Paket für nachhaltige Mobilität enthalten und werden daher hinzugerechnet, bis zu einem Betrag von maximal 400 Euro oder der Höhe der Abdeckung durch den öffentlichen Nahverkehr, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Gegebenenfalls kann die Unterstützung des Arbeitgebers in Form einer speziellen, digitalen und im Voraus bezahlten Zahlungslösung erfolgen, einem sogenannten „ Mobilitätsgutschein “, der von einem spezialisierten Unternehmen ausgestellt wird.

Die Bedingungen für die Umsetzung des Pakets für nachhaltige Mobilität und des Mobilitätsgutscheins müssen noch per Dekret festgelegt werden.

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