Das Dekret vom 30. Dezember 2014, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat , wurde zur Umsetzung der Artikel 19 und 20 des Gesetzes Nr. 2014-40 vom 20. Januar 2014 erlassen, welches die Zukunft und Gerechtigkeit des Rentensystems gewährleistet. Die Artikel 19 und 20 dieses Gesetzes ändern die Regelungen zur Kombination von Erwerbs- und Altersversorgungsleistungen. Dieses Dekret passt daher die diesbezüglichen Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuchs an.
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes galt der Grundsatz, dass Beiträge keine neuen Rentenansprüche begründen, nicht für Kombinationen von Erwerbs- und Altersversorgung zwischen verschiedenen Systemen, d. h. für die Kombination einer Altersrente aus einem System mit Beiträgen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen System, noch für Kombinationen innerhalb von Sondersystemen, d. h. für die Kombination von Rente und Beiträgen innerhalb desselben Systems. Artikel 19 dehnte diesen Grundsatz daher auf alle grundlegenden Rentensysteme für Versicherte aus, die ab dem 1. Januar 2015 , mit Ausnahme von Militärrentensystemen und Versicherten, die vor dem 55. Lebensjahr eine Altersrente bezogen; diese unterliegen weiterhin der bisherigen Regelung.
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 sieht eine Ausnahme von der Pflicht zum Bezug aller Altersrenten speziell für die liberalisierte Kombination aus Erwerbstätigkeit und Ruhestand vor. Gemäß dem interministeriellen Rundschreiben vom 29. Dezember 2014 (Interministerielles Rundschreiben Nr. DSS/3A/2014/347 vom 29. Dezember 2014 zu den neuen Regelungen zur Kombination von Erwerbstätigkeit und Altersrente) ermöglicht diese Ausnahme die Anpassung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der liberalisierten Kombination von Erwerbstätigkeit und Altersrente für Versicherte, die die Alters- und Versicherungszeitvoraussetzungen erfüllen, aber aufgrund einer oder mehrerer Altersrenten, deren Bezugseintrittsalter (gegebenenfalls mit Abschlägen) über 62 Jahren liegt, nicht alle ihre Altersrenten beziehen können. Dies gilt für Versicherte, die am oder nach dem 1. Januar 1955 . Ohne die Alters- und Versicherungszeitvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der liberalisierten Kombination von Erwerbstätigkeit und Altersrente in Frage zu stellen, ermöglicht diese Ausnahme, dass das Subsidiaritätsprinzip auch dann als erfüllt gilt, wenn nicht alle Renten bezogen werden.
 
 

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