Mit dem Dekret Nr. 2015-655 vom 10. Juni 2015 über Betriebe, die gemäß Artikel L. 5212-2 und L. 5212-3 des Arbeitsgesetzbuches zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer verpflichtet sind und das am 14. Juni desselben Jahres in Kraft trat, wird Artikel R.5212-1 des Arbeitsgesetzbuches um einen Absatz ergänzt.

Künftig wird in Unternehmen mit mehreren Niederlassungen die Erklärung zur Verpflichtung zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer von jeder Niederlassung erstellt, deren Leiter die Managementbefugnis einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern innehat.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates von unserem Team.

 

Bis bald!