Gemäß dem Dekret vom 11. März 2015 zur Verlängerung einer Änderung des nationalen Tarifvertrags für Architekten, Stadtplaner und Umwelträte (Nr. 2666) werden die Bestimmungen der Änderung Nr. 18 vom 13. Mai 2014 über die Änderung der obligatorischen Rentenregelung und die Übertragbarkeit zum vorgenannten nationalen Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des nationalen Tarifvertrags für Architekten, Stadtplaner und Umwelträte vom 24. Mai 2007 verbindlich.

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