Das Gesetz Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 zur Sicherung von Arbeitsplätzen legte insbesondere eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 24 Stunden bei Teilzeitbeschäftigung fest.
Die Änderung Nr. 69 vom 3. Juli 2014 zum Nationalen Tarifvertrag für Kfz-Dienstleistungen regelt die Nutzung von Teilzeitarbeit in den unter diesen Vertrag fallenden Unternehmen (IDCC 1090).
Der Erlass vom 29. Dezember 2014 dehnt die Bestimmungen der Änderung Nr. 69 vom 3. Juli 2014 zur Teilzeitarbeit, die im Rahmen des Tarifvertrags getroffen wurden, auf alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmer aus, mit Ausnahme von Rentenempfängern und Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als elf Beschäftigten, die unter den Nationalen Tarifvertrag für Kfz-Dienstleistungen vom 15. Januar 1981 fallen.
 

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