Der durch Gesetz Nr. 2011-893 vom 28. Juli 2011, bekannt als „ Cherpion “, geschaffene Vertrag zur Berufssicherheit (CSP) war Gegenstand des nationalen interprofessionellen Abkommens vom 31. Mai 2011 und anschließend des Unédic-Abkommens vom 19. Juli 2011. Dieses System, das am 31. Dezember 2014 auslief und bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde, regelte die Zugangsbestimmungen zum CSP.
Am 26. Januar 2015 unterzeichneten die Sozialpartner ein neues Abkommen mit dem Staat, in dem das CSP-System erneuert, aber zur Gewährleistung seiner Wirksamkeit angepasst wurde. Dieses neue System trat am 1. Februar 2015 und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitsminister.
Die Regelung für befristete und temporäre Arbeitsverträge wurde nicht verlängert.
Zu den Änderungen des CSP (Personalisierter Unterstützungsvertrag) gehört, dass das Pilotprojekt, das es Arbeitssuchenden nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, einer Zeitarbeitsstelle oder eines Projektvertrags ermöglichte, einen CSP zu beziehen, sofern sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, nicht fortgeführt wird. Geplant ist jedoch, versuchsweise, dass Arbeitssuchende nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags von mehr als sechs Monaten in bestimmten Beschäftigungsbereichen einen CSP in Anspruch nehmen können. Welche Bereiche betroffen sind, ist in der Vereinbarung nicht festgelegt.
Dauer des CSP
: Der CSP wird für maximal zwölf Monate abgeschlossen. Nach Ablauf des sechsten Monats kann der CSP um die Summe dieser Arbeitsperioden, maximal jedoch um drei weitere Monate, verlängert werden.
Mitgliedschaft:
Um einen schnelleren Beginn der Unterstützung für den Leistungsempfänger zu ermöglichen, kann der Mitgliedschaftsantrag vom Arbeitgeber in zwei Teilen eingereicht werden: dem Mitgliedschaftsformular und den erforderlichen Unterlagen.
Berufssicherheitszulage:
Die Höhe der Berufssicherheitszulage wird von 80 % auf 75 % des Referenztageslohns reduziert. Dieser Betrag darf zwar nicht niedriger sein als die Höhe des Arbeitslosengeldes, auf das der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, jedoch darf er diese nun nicht übersteigen.
Wiedereinstellung:
Ein Begünstigter eines Berufssicherheitsvertrags (CSP), der vor Ablauf des zehnten Vertragsmonats eine Anstellung findet – sei es in Form eines unbefristeten, befristeten oder mindestens sechsmonatigen Zeitarbeitsvertrags –, scheidet aus dem Programm aus und kann eine Wiedereinstellungsprämie in Höhe von 50 % seines verbleibenden Anspruchs auf die Berufssicherheitszulage beantragen.
Nimmt der Begünstigte vor Vertragsende eine neue Stelle mit einem niedrigeren Gehalt als zuvor bei gleicher Arbeitszeit an, entfällt die Voraussetzung einer Gehaltsdifferenz von mindestens 15 % zum vorherigen Gehalt für den Anspruch auf eine angepasste Wiedereinstellungsprämie.
Beschäftigung und Weiterbildung im Rahmen des CSP (Beruflicher Übergangsvertrag):
Der Vertragsbegünstigte kann beliebig viele bezahlte Beschäftigungsphasen absolvieren, entweder im Rahmen befristeter Verträge oder durch Zeitarbeit. Die Dauer jeder Beschäftigungsphase beträgt mindestens drei Tage (vorher vierzehn Tage) und darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.
Diese Beschäftigungsphasen müssen jedoch vorab vom zuständigen Berater des Begünstigten genehmigt werden, um ihre Übereinstimmung mit dem Wiedereingliederungsplan zu bestätigen.
Es ist weiterhin festgelegt, dass die vom Vertragsbegünstigten belegbaren Weiterbildungen eine schnelle und nachhaltige Rückkehr in eine feste Anstellung ermöglichen sollen. Neu ist jedoch, dass der CSP-Begünstigte Zugang zu allen Weiterbildungen hat, die über sein persönliches Weiterbildungskonto finanziert werden können, sofern diese seinem beruflichen Ziel entsprechen.