Newsletter zur Reform des Sozialversicherungsrechts
Das Sozialrecht wurde einer umfassenden Reform unterzogen, die am 1. Januar in Kraft trat. Konkret wurden die Sozialgerichte (TASS) und die Gerichte für Behindertenstreitigkeiten (TCI) zum 1. Januar 2019 aufgelöst. Fälle, die zuvor von diesen beiden Gerichten verhandelt wurden, fallen nun in die Zuständigkeit des Regionalgerichts (Tribunal de grande instance). Das Nationale Gericht für Behinderten- und Arbeitsunfallversicherungsbeiträge (Cnitaat) bleibt noch zwei Jahre bestehen. Es sind einige wichtige Verfahrensänderungen zu beachten, insbesondere im Bereich der gütlichen Einigung:
- Die Verlängerung der Frist für implizite Ablehnungsentscheidungen durch gütliche Einigungsgremien (CRA)
- Die Einführung eines obligatorischen Vorberufungsverfahrens gegen Entscheidungen der Kommission für die Rechte und die Autonomie behinderter Menschen (CDAPH)
- Die Einrichtung eines medizinischen Gutachterausschusses (CMRA)
Die Verlängerung der Frist für implizite Ablehnungsentscheidungen durch gütliche Einigungsgremien (CRA)
Ab sofort haben die regionalen Beschwerdeausschüsse (Regional Appeal Boards, CRAs) zwei Monate Zeit, ihre Entscheidungen zu treffen, im Vergleich zu bisher einem Monat. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller, falls der CRA keine Entscheidung getroffen hat, eine stillschweigende Ablehnung geltend machen und innerhalb von zwei Monaten Rechtsmittel einlegen. Wichtig ist, dass diese zweimonatige Frist für Rechtsmittel nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Antragsteller in der Eingangsbestätigung seiner Beschwerde über die Frist und das Beschwerdeverfahren im Falle einer stillschweigenden Ablehnung informiert wurde.
Die Einführung eines obligatorischen Vorberufungsverfahrens gegen Entscheidungen der Kommission für die Rechte und die Autonomie behinderter Menschen (CDAPH)
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der CDAPH (Kommission für die Rechte und Autonomie von Menschen mit Behinderungen) müssen nun durch eine Vorabbeschwerde beim MDPH (Ministerium für Menschen mit Behinderungen) eingelegt werden. Die Situation des Antragstellers wird von derselben Kommission erneut geprüft, die innerhalb von zwei Monaten nach Einlegung der Beschwerde eine Entscheidung treffen muss. Bei dieser zweiten Prüfung kann die Kommission etwaige Änderungen der Situation des Antragstellers berücksichtigen. Erfolgt innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung der CDAPH, gilt dies als stillschweigende Ablehnung.
Die Einrichtung eines medizinischen Gutachterausschusses (CMRA)
Für Fälle, die bisher in die Zuständigkeit des TCI (Tribunal du Contentieux de l'Incapacité – Entschädigungsgericht für Erwerbsunfähigkeit) fielen, nun aber dem TGI (Tribunal de Grande Instance – Oberstes Gericht) unterstellt sind, wird ein neuer obligatorischer Vorschritt eingeführt. In technischen Streitigkeiten der Sozialversicherung (ausgenommen Streitigkeiten über Beiträge zur Berufsunfall- und Berufskrankheitsversicherung) muss die Angelegenheit nun der neu geschaffenen Kommission CMPRA (Commission de Prévention des Risques et d'Accès aux Risques – Kommission zur Prävention von Risiken und Behinderungen) vorgelegt werden, bevor der Fall dem TGI vorgelegt werden kann. Die CMPRA hat ab dem Datum der Beschwerde vier Monate Zeit, um ihre Stellungnahme abzugeben. Ergeht keine Entscheidung der CMPRA, kann der Beschwerdeführer eine stillschweigende Ablehnung geltend machen. Innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung kann er seinen Fall dann dem zuständigen TGI vorlegen.