Mit dem Dekret Nr. 2015-364 vom 30. März 2015 über die Bekämpfung von Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern und die Bekämpfung illegaler Beschäftigung wird die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 2014 zur Bekämpfung des unlauteren sozialen Wettbewerbs (Gesetz Nr. 2014-790 vom 10. Juli 2014) und die Umsetzung von Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchführung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern) vorgenommen.

Das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat neue Pflichten sowohl für Arbeitgeber, die Personal entsenden, als auch für Auftraggeber eingeführt. Der Erlass vom 30. März legt diese Pflichten, die Verfahren zu ihrer Umsetzung und die Strafen bei Nichteinhaltung fest.

I. Pflicht zur vorherigen Meldung an die Arbeitsinspektion

Das Dekret legt die Pflichten fest, die Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Frankreichs obliegen, die Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, und zwar in Bezug auf:

  • vorherige Erklärung dieser Abordnung;
  • Ernennung eines Vertreters in Frankreich;
  • Aufbewahrung der im Falle einer Inspektion vorzulegenden Unterlagen.

Ebenso sind in diesem neuen Text die Verfahren zur Feststellung der Haftung des Vertragspartners bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe einer Vorabmeldung oder zur Benennung eines Vertreters sowie die entsprechenden Strafen festgelegt. Die
Bedingungen, unter denen Kopien der Entsendemeldungen dem Personalregister des Unternehmens, das die entsandten Arbeitnehmer aufnimmt, beizufügen sind, werden durch die Verordnung bestimmt.

II. Wachsamkeitspflicht

Das Gesetz begründet eine Sorgfaltspflicht für Bauherren und Auftraggeber hinsichtlich der Unterbringung und der Anwendung sozialrechtlicher Bestimmungen. Die Verordnung legt die Bedingungen für die Umsetzung dieser Sorgfaltspflicht sowie die Verantwortlichkeiten von Bauherren und Auftraggebern gegenüber Subunternehmern und Mitauftragnehmern fest.

III. Rechtliche Schritte der Gewerkschaften

Die Befugnisse der Gewerkschaften zur Einleitung rechtlicher Schritte wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erweitert. Gewerkschaften können nun auch ohne Mandat im Namen der Arbeitnehmer handeln. Zu diesem Zweck legt die Verordnung die Verfahren zur Information der Arbeitnehmer durch die Gewerkschaften fest.

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