Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2014 zur Vereinfachung des Geschäftslebens ermächtigt die Regierung, Verordnungen zur Mindestdauer von Teilzeitbeschäftigungsverträgen gemäß dem Gesetz vom 14. Juni 2013 zu erlassen.
Die Verordnung Nr. 2015-82 vom 29. Januar 2015 zur Vereinfachung und Sicherstellung der Anwendung der Regelungen zur Teilzeitarbeit aus dem Gesetz Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 zur Sicherung von Arbeitsplätzen wurde am 29. Januar 2015 erlassen.
Diese Verordnung, die am 31. Januar 2015 in Kraft trat, soll die Lücke im Gesetz vom 14. Juni 2013 hinsichtlich der Situation von Arbeitnehmern schließen, deren Verträge eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 24 Stunden oder eine kürzere als die in einem Branchenvertrag festgelegte Arbeitszeit vorsehen und die ihre Arbeitszeit auf [eine bestimmte Dauer] erhöhen möchten. Diese Mindestdauer wird im Gesetz vom 14. Juni 2013 festgelegt. Artikel 1 der Verordnung dehnt die Bestimmungen, die bei einem Übergang von Teilzeit- zu Vollzeitbeschäftigung gelten, auf diesen Fall aus. Der Arbeitnehmer genießt somit Vorrang bei der Zuteilung einer Stelle innerhalb seiner Berufsgruppe oder einer gleichwertigen Stelle. Ebenso kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, sofern der Tarifvertrag dies zulässt, eine Stelle außerhalb seiner Berufsgruppe oder eine nicht gleichwertige Stelle anbieten.
Die Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 29. Januar 2015 schränken den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Mindestarbeitszeit ein. Sie legen fest, dass diese Mindestdauer nicht für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von sieben Tagen und für Vertretungsverträge (befristete Verträge und Zeitarbeitsverträge) für vorübergehend abwesende Arbeitnehmer gilt.

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