Das Dekret Nr. 2014-1354 vom 12. November 2014 über verschiedene Maßnahmen zur Anerkennung von Vorleistungen wurde gemäß Gesetz Nr. 2014-288 vom 5. März 2014 über Berufsbildung, Beschäftigung und sozialen Dialog erlassen.
Das Dekret, das am 15. November 2014 in Kraft trat, erleichtert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Urlaub zur Anerkennung von Vorleistungen, insbesondere für Personen mit befristeten Arbeitsverträgen. Die Voraussetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses entfällt. Nunmehr müssen Inhaber befristeter Arbeitsverträge 24 Monate bezahlte Beschäftigung oder Ausbildung nachweisen, unabhängig davon, ob die Verträge aufeinanderfolgend waren oder nicht, unabhängig von der Art der aufeinanderfolgenden Verträge, um anspruchsberechtigt zu sein (Artikel R.6422-7-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs).
Die Verordnung legt fest, dass der Urlaub außerhalb der Laufzeit des Arbeitsvertrags genommen werden muss und spätestens zwölf Monate nach Vertragsende beginnen darf (Art. R.64227-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). Auf Antrag des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Urlaub zur Anerkennung von Vorleistungen jedoch auch ganz oder teilweise vor Vertragsende genommen werden.
Die Verfahren zur Unterstützung von Kandidaten im Anerkennungsverfahren sind in der Verordnung detailliert beschrieben (Art. R.6423-1 bis R.6423-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). Diese Unterstützung ist auf die Bedürfnisse des Kandidaten zugeschnitten. Sie umfasst ein Kernmodul mit methodischer Unterstützung bei der Beschreibung der Tätigkeiten und Erfahrungen des Kandidaten im Hinblick auf die Anforderungen des angestrebten Zertifizierungsrahmens, bei der Erstellung des Anerkennungsportfolios, bei der Vorbereitung auf das Jurygespräch und gegebenenfalls bei einer praktischen Prüfung. Darüber hinaus kann die Unterstützung auch die Berufsberatung und die Suche nach Fördermitteln für Weiterbildungen beinhalten.
Schließlich sind der regionale Ausschuss für Beschäftigung, Ausbildung und Berufsberatung sowie der Nationale Rat für Beschäftigung, Ausbildung und Berufsberatung damit beauftragt, die statistische Überwachung des Werdegangs der Kandidaten zur Anerkennung ihrer erworbenen Berufserfahrung sicherzustellen (Art. R.6423-5 des Arbeitsgesetzbuches).