Ein Mitarbeiter erhielt im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 230.716 Euro, die gesetzliche Abfindung betrug in diesem Fall 75.000 Euro.
Einige Monate später fordert der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung der finanziellen Entschädigung für die Nichteinhaltung der Wettbewerbsklausel, da er der Ansicht ist, dass auf diese Klausel zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsvertrags nicht ausdrücklich und unmissverständlich verzichtet wurde.
Sein ehemaliger Arbeitgeber lehnt die Zahlung dieser finanziellen Entschädigung ab und argumentiert, dass der Arbeitnehmer eine sehr hohe Abfindung erhalten habe, für die er im Gegenzug in der Aufhebungsvereinbarung formell erklärt habe, dass ihm „alle Beträge, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche feste, variable oder zusätzliche Vergütung, Entschädigungen jeglicher Art, Kostenerstattungen und andere Beträge, die ihm das Unternehmen in Bezug auf die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder infolge der einvernehmlichen Beendigung desselben und allgemein in Bezug auf jegliche faktische oder rechtliche Beziehung, die zwischen den Parteien bestand, schuldete“, gezahlt worden seien.
Kann eine solche Formulierung einen Verzicht auf die Anwendung der Wettbewerbsverbotsklausel darstellen, selbst wenn dieser Verzicht darin nicht ausdrücklich erwähnt wird?
Es überrascht nicht, dass die Richter der unteren Instanz, deren Entscheidung vom Kassationsgericht bestätigt wurde, gegen den Arbeitnehmer entschieden und seinem Antrag stattgaben, indem sie seinen ehemaligen Arbeitgeber anwiesen, ihm 60.750 € als rückwirkende Entschädigung für die Nichteinhaltung des Wettbewerbsrechts zu zahlen.
Der Kassationsgerichtshof bestätigte dieses Urteil, nachdem er seine Rechtsprechung bekräftigt hatte, wonach „der Verzicht des Arbeitgebers auf die Wettbewerbsverbotsverpflichtung nicht vermutet wird und nur auf Handlungen beruhen kann, die die Absicht zum Verzicht eindeutig erkennen lassen.“
Der Verzicht auf die Wettbewerbsverbotsklausel kann daher nicht aus einer sehr allgemeinen Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung oder einem Vertrag abgeleitet werden: Dieser Verzicht muss vom Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden.
Deshalb sollte man bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags besonders darauf achten, die Aufhebung der Wettbewerbsverbotsklausel gezielt anzusprechen!