Das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens ermächtigte die Regierung, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Verringerung der Mindestzahl der Anteilseigner bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften zu treffen und die Regeln der Verwaltung, des Betriebs und der Kontrolle dieser Gesellschaften anzupassen, ohne das in Frage zu stellen Befugnisse und Regeln für die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise ihrer Organe.

Infolge der Verordnung Nr. 2015-1127 vom 10. September 2015 wird die Mindestzahl der Aktionäre in nicht börsennotierten Aktiengesellschaften auf zwei statt auf sieben reduziert ( Art. L.225-1 des Handelsgesetzbuch ). Das Erfordernis von mindestens sieben Aktionären bleibt daher nur für börsennotierte Unternehmen bestehen. Die Verordnung zieht auch die Konsequenzen aus dieser neuen Regel und ändert Artikel L.225-247 des Handelsgesetzbuches in Bezug auf die Auflösung von Aktiengesellschaften, wenn die Zahl der Aktionäre für mehr als ein Jahr auf weniger als sieben reduziert wurde.

Schließlich heißt es im Bericht an den Präsidenten der Republik, dass die Regierung entgegen den Bedingungen der Genehmigung beschlossen hat, die Verwaltungs-, Betriebs- und Kontrollregeln dieser Unternehmen nicht zu ändern.

Gesellschaftsrecht, Gründung und Verkauf von Unternehmen

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