Das Gesetz zur Vereinfachung des Geschäftslebens hat die Regierung ermächtigt, per Dekret Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestanzahl der Aktionäre in nicht börsennotierten Aktiengesellschaften zu reduzieren und die Regeln für Verwaltung, Betrieb und Kontrolle dieser Unternehmen entsprechend anzupassen, ohne die Befugnisse und Regeln der Zusammensetzung, Organisation und des Betriebs ihrer Organe in Frage zu stellen.
Mit der Verordnung Nr. 2015-1127 vom 10. September 2015, die am 12. September in Kraft trat, wird die Mindestanzahl der Aktionäre nicht börsennotierter Aktiengesellschaften von sieben auf zwei reduziert ( Artikel L.225-1 des französischen Handelsgesetzbuchs ). Die Anforderung von mindestens sieben Aktionären gilt daher nur noch für börsennotierte Unternehmen. Die Verordnung zieht außerdem die Konsequenzen dieser neuen Regelung und ändert Artikel L.225-247 des französischen Handelsgesetzbuchs, der die Auflösung von Aktiengesellschaften regelt, wenn die Anzahl der Aktionäre seit mehr als einem Jahr unter sieben gesunken ist.
Schließlich stellt der Bericht an den Präsidenten der Republik entgegen den Bestimmungen der Genehmigung fest, dass die Regierung beschlossen hat, die Regeln für die Verwaltung, den Betrieb und die Kontrolle dieser Unternehmen nicht zu ändern.
Gesellschaftsrecht, Unternehmensgründung und -übertragung
Art Avocats unterstützt und berät seine Mandanten:
KONTAKT