Allgemeiner Rechtsrahmen

Allgemeine Genehmigung

Das Notstandsgesetz zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zielt insbesondere darauf ab:

Um die Regierung zu ermächtigen, in verschiedenen Bereichen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, Maßnahmen zu ergreifen

Innerhalb von drei Monaten

Falls erforderlich, rückwirkend zum 12. März 2020

Sondergenehmigung

Eines der Ziele der Genehmigung ist es, die wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbreitung des Covid-19-Virus und der zur Eindämmung dieser Ausbreitung ergriffenen Maßnahmen zu bewältigen, insbesondere die Einstellung der Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, und deren Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verhindern und einzuschränken.

Hinsichtlich dieses Ziels ist die Regierung befugt, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen

Die Maßnahmen im Gesetzentwurf betreffen die Geschäftsbeziehungen

Änderungen der Verpflichtungen: Maßnahmen

Änderung der Verpflichtungen privater juristischer Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gegenüber ihren Kunden und Lieferanten sowie von Genossenschaften gegenüber ihren assoziierten Genossenschaften im Einklang mit den Gegenseitigkeitsrechten, insbesondere hinsichtlich Zahlungsfristen und Strafen sowie der Art der Gegenleistung, insbesondere im Hinblick auf Reise- und Aufenthaltsverträge gemäß Artikel L. 211-14 II und III des Tourismusgesetzes;

Verschiebungen, Verlängerungen, Absagen: Maßnahmen

Die Gewährung einer Stundung oder Aufteilung der Zahlung von Mieten, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für Geschäftsräume sowie der Verzicht auf finanzielle Strafen und Aussetzungen, Unterbrechungen oder Reduzierungen der Lieferungen, die im Falle der Nichtzahlung dieser Rechnungen verhängt werden können, zum Vorteil von Kleinstunternehmen, deren Tätigkeit durch die Ausbreitung der Epidemie beeinträchtigt wird.

Die Maßnahmen im Gesetzentwurf betreffen die Geschäftsbeziehungen

Änderungen der Verpflichtungen

Private juristische Personen, die in bestimmten Beziehungen zu ihren Kunden und Lieferanten wirtschaftliche Aktivitäten ausüben, sind auch auf diese Weise wirtschaftlich tätig

Genossenschaften im Verhältnis zu ihren Mitgliedsgenossenschaften

 

Spezielle Maßnahmen für betroffene Kleinstunternehmen

Stundungen oder Zahlungspläne für Miete, Wasser-, Gas- und Stromrechnungen im Zusammenhang mit Geschäftsräumen

Verzicht auf finanzielle Strafen und Aussetzungen, Unterbrechungen oder Reduzierungen der Lieferungen, die im Falle der Nichtzahlung dieser Rechnungen verhängt werden können

Maßnahmen, die bestimmten Kategorien von Akteuren vorbehalten sind

ggggggggg A priori begrenzte Maßnahmen ggggggggggggggggggggggggggggggg

Zu bestimmten Arten von Beziehungen (Kunden, Lieferanten, Genossenschaften usw.)

In bestimmten Angelegenheiten (Zahlungsfristen, Strafen usw.) für alle privaten juristischen Personen und sogar für Kleinstunternehmen

Diese Maßnahmen lassen voraussichtlich erheblichen Spielraum für die Anwendung bestimmter Mechanismen, nämlich

Das allgemeine Recht, das Sanktionen für die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch eine Partei regelt (Einrede der Nichterfüllung, Preisminderung, Erfüllungsanspruch, Kündigung, Haftung usw.), gilt zumindest für die nicht betroffenen Beziehungen

Mechanismen wie höhere Gewalt oder unvorhergesehene Umstände und deren Folgen

Und das wird zweifellos auch viel Verhandlungsspielraum lassen

MORGAN JAMET

MORGAN JAMET

beigeordneter Rechtsanwalt

Rechtsanwältin bei der Pariser Anwaltskammer. Mitglied der Pariser Anwaltskammer seit 1999. Besitzt einen Master-Abschluss im Vertragsrecht von der Jean-Monnet-Fakultät für Rechtswissenschaften (Paris XI)

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