Das Finanzgesetz Nr. 2015-1785 vom 29. Dezember 2015 für 2016 sieht Bestimmungen von direktem Interesse für Unternehmen vor.
I. Schwellenwerteffekte in VSEs und KMUs
Die Wirkungen von Schwellen in VSEs und KMU wurden durch das Finanzrecht begrenzt, indem die Schwellen angehoben oder die Wirkungen trotz Schwellenüberschreitung für einen bestimmten Zeitraum neutralisiert wurden.
Neue Schwellen
- Vor der Verabschiedung des Gesetzes betrug die Beteiligung von Arbeitgebern mit weniger als 10 Beschäftigten an der Finanzierung der beruflichen Weiterbildung 1 %. Ab sofort wird die Schwelle auf 11 Mitarbeiter angehoben. Gleichzeitig wird für Arbeitgeber mit mindestens 11 Arbeitnehmern der Beitrag zur Finanzierung der beruflichen Weiterbildung auf 1 % festgesetzt (Art. 235 ter D und 235 ter KA der Allgemeinen Abgabenordnung (CGI)).
- Die Bedingung bezüglich der für die Befreiung von der Grundsteuer erforderlichen Arbeitnehmerschwelle für Unternehmen, deren Betriebe in Vorzugsbezirken der Stadt gegründet wurden, wird von 10 auf 11 Arbeitnehmer angehoben (Art. 1466 AI septes des CGI).
- Die Befreiung vom Sozialpaket in Bezug auf Beiträge zugunsten von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und ihren Angehörigen zur Finanzierung von Zusatzrenten (Art. 137-15 Sozialversicherungsgesetzbuch (CSS)) kommt stattdessen Arbeitgebern mit weniger als 11 Arbeitnehmern zugute von 10 zuvor.
- Von nun an können Arbeitgeber mit mindestens 11 Personen und nicht mehr als "mehr als" 9 Personen der Beförderungszahlung unterliegen (Art. L.2333-64 des Allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften).
Neutralisierung von Schwelleneffekten
- Aktiengesellschaften, vereinfachte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem Markt für Finanzinstrumente zugelassen sind und die sich für die Steuerregelung für Personengesellschaften entscheiden können, können weiterhin von dieser Option profitieren, wenn die Schwelle von fünfzig Mitarbeitern erreicht ist während eines am 31. Dezember 2015 endenden Geschäftsjahres bis zum 31. Dezember 2018 überschritten oder überschritten wird. Dieser Plan gilt für dieses Geschäftsjahr und die beiden folgenden Geschäftsjahre, im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Option (Art das CGI).
- Stellt ein Unternehmen für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 enden, fest, dass die Belegschaftsschwelle von 50 Mitarbeitern überschritten wurde, führt dieser Umstand nicht zum Verlust des Vorteils der Steuergutschrift für Gewinnbeteiligungen während dieses Geschäftsjahres und der beiden folgenden Jahre (Art. 244 quater T CGI).
- Arbeitgeber, die für die Jahre 2016, 2017 oder 2018 den Personalbestand von 11 Arbeitnehmern erreichen oder überschreiten, profitieren von der Befreiung vom Sozialpaket in Bezug auf geleistete Beiträge zugunsten von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen zur Finanzierung von Zusatzrenten (Art 137-15 Sozialgesetzbuch).
- Der für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten geltende pauschale Arbeitgeberbeitragsabzug für Überstunden gilt für Arbeitgeber, die für die Jahre 2016, 2017 oder 2018 die Zahl von 20 Beschäftigten erreichen oder überschreiten (Art. 241-18 V bis des CSS).
II. Kampf gegen die Verschleierung von Einnahmen (Art. 88): Pflicht der mehrwertsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden
Das Gesetz sieht eine Maßnahme zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs durch Kassensysteme vor, die es ermöglichen, einen Teil der Einnahmen zu verbergen.
Eine neue Verpflichtung, die ab dem 1. Januar 2018 gilt, verpflichtet umsatzsteuerpflichtige Gewerbetreibende, nur Buchhaltungs- oder Verwaltungssoftware oder Kassensysteme zu verwenden, die die Bedingungen der Unveränderlichkeit, Sicherheit, Aufbewahrung und Archivierung von Daten für die Kontrolle der Steuerverwaltung erfüllen, was durch ein Zertifikat bescheinigt wird ausgestellt von einer akkreditierten Stelle oder durch eine individuelle Bescheinigung des Verlags nach einem von der Verwaltung festgelegten Muster. Die Nichtvorlage der Bescheinigung bzw. Bescheinigung wird im Falle einer Kontrolle durch die Steuerbehörden mit einem Bußgeld in Höhe von 7.500 € je betroffener Buchhaltungs- bzw. Verwaltungssoftware bzw. Kassensystem geahndet. Der Steuerpflichtige hat eine Frist von sechzig Tagen ab Zustellung oder Erhalt des von den Steuerbehörden erstellten Berichts, um dieser nachzukommen.