Das Gesetz Nr. 2015-1785 vom 29. Dezember 2015 über den Haushalt 2016 enthält Bestimmungen, die für Unternehmen unmittelbar relevant sind.
I. Schwellenwerteffekte in Kleinstunternehmen und KMU
Die Auswirkungen von Schwellenwerten bei Kleinstunternehmen und KMU wurden durch das Finanzrecht begrenzt, indem die Schwellenwerte angehoben oder die Auswirkungen trotz Überschreitens des Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitraum neutralisiert wurden.
Neue Schwellenwerte
- Vor Inkrafttreten des Gesetzes zahlten Arbeitgeber mit weniger als 10 Beschäftigten 1 % ihres Gehalts zur beruflichen Weiterbildung. Diese Grenze wurde nun auf 11 Beschäftigte angehoben. Gleichzeitig beträgt der Beitrag zur beruflichen Weiterbildung für Arbeitgeber mit mindestens 11 Beschäftigten ebenfalls 1 % (Artikel 235 ter D und 235 ter KA des französischen Steuergesetzbuchs).
- Die Voraussetzung für die Befreiung von der Gewerbesteuer für Betriebe in vorrangigen Gebieten der Stadt wird von 10 auf 11 Beschäftigte angehoben (Art. 1466 AI septies des CGI).
- Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für Beiträge, die zugunsten von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen zur Finanzierung ergänzender Sozialleistungen gezahlt werden (Art. 137-15 des Sozialversicherungsgesetzbuches (CSS)), kommt Arbeitgebern mit weniger als 11 Arbeitnehmern zugute, anstatt wie bisher mit 10.
- Ab sofort unterliegen Arbeitgeber mit mindestens 11 und höchstens 9 Beschäftigten der Transportabgabe (Art. L.2333-64 des Allgemeinen Gesetzes über die lokalen Behörden).
Neutralisierende Schwellenwerteffekte
- Aktiengesellschaften, vereinfachte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einem Finanzinstrumentenmarkt zugelassen sind und die die Besteuerung nach dem Personengesellschaftsregime wählen können, können diese Option weiterhin in Anspruch nehmen, wenn die Schwelle von fünfzig Beschäftigten in einem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2015 und bis zum 31. Dezember 2018 endet, erreicht oder überschritten wird. Diese Regelung gilt für dieses Geschäftsjahr und die beiden folgenden Geschäftsjahre, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Option (Art. 239 bis AB des italienischen Steuergesetzbuchs).
- Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 enden, führt die Feststellung eines Unternehmens, dass es zum Abschluss des Geschäftsjahres die Schwelle von 50 Beschäftigten überschritten hat, nicht zum Verlust des Vorteils der Steuergutschrift für Gewinnbeteiligungsprämien für dieses Geschäftsjahr und die beiden folgenden Geschäftsjahre (Art. 244 quarter T des CGI).
- Arbeitgeber, die im Jahr 2016, 2017 oder 2018 elf oder mehr Beschäftigte haben, sind von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Beiträge befreit, die zugunsten von Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen zur Finanzierung ergänzender Sozialleistungen geleistet werden (Art. 137-15 des Sozialversicherungsgesetzbuches).
- Der Pauschalbetrag für den Abzug von Arbeitgeberbeiträgen für Überstunden, der für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten gilt, bleibt für drei Jahre auch für Arbeitgeber gelten, die in den Jahren 2016, 2017 oder 2018 eine Belegschaft von 20 oder mehr Beschäftigten erreichen (Art. 241-18 V bis CSS).
II. Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Art. 88): Pflichten der umsatzsteuerpflichtigen Freiberufler
Das Gesetz beinhaltet eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug durch Kassensysteme, die einen Teil der Einnahmen verschleiern. Eine neue, ab dem 1. Januar 2018 geltende Bestimmung schreibt vor, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ausschließlich Buchhaltungs- oder Verwaltungssoftware sowie Kassensysteme verwenden dürfen, die bestimmte Anforderungen an Datenintegrität, -sicherheit, -aufbewahrung und -archivierung für Steuerprüfungszwecke erfüllen. Diese Konformität muss durch ein Zertifikat einer akkreditierten Stelle oder durch eine individuelle Bestätigung des Softwareherstellers gemäß einer von den Steuerbehörden vorgegebenen Vorlage nachgewiesen werden.
Kann das Zertifikat oder die Bestätigung bei einer Steuerprüfung nicht vorgelegt werden, droht eine Geldbuße von 7.500 € pro betroffener Buchhaltungs- oder Verwaltungssoftware bzw. jedem betroffenen Kassensystem. Das Unternehmen hat ab dem Datum der Zustellung oder des Empfangs des offiziellen Berichts der Steuerbehörden 60 Tage Zeit, die Bestimmungen zu erfüllen.