Mit Urteil vom 25. November 2020 vollzog die Strafkammer des Kassationsgerichts eine bedeutende Kehrtwende in der Rechtsprechung hinsichtlich der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Fusionen und Unternehmensübernahmen.
Bisher galt in Frankreich die ständige Rechtsprechung, dass das übernehmende Unternehmen nicht für Handlungen des übernommenen Unternehmens vor der Verschmelzung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden konnte, außer im Falle von Betrug.
Diese Argumentation beruhte auf einer wörtlichen Anwendung der Bestimmungen der Artikel 121-1 und 6 des Strafgesetzbuches, wonach „niemand außer für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist“ und die die Ausübung und Verfolgung öffentlicher Handlungen von der Bedingung abhängig machen, dass der Angeklagte am Leben bleibt.
Dieser Ansatz ist durchaus sinnvoll, wenn es um natürliche Personen geht, für die die Begriffe Leben und Tod leicht verständlich sind. Er ist jedoch kritikwürdig, wenn er auf juristische Personen angewendet wird, insbesondere weil deren Verschwinden inszeniert werden kann und nicht dieselben wirtschaftlichen Folgen hat.
In diesem Sinne entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 5. März 2015 (Nr. 343/13) , dass auf der Grundlage der europäischen Richtlinie, die als Fusionsrichtlinie vom 9. Oktober 1978 bekannt ist und die darauf abzielt, die für Fusionen von Aktiengesellschaften geltenden Regelungen zu vereinheitlichen, ein übernehmendes Unternehmen zur Zahlung einer Geldbuße für Handlungen des übernommenen Unternehmens verpflichtet werden kann.
Diese Position, die zuvor von französischen Gerichten zurückgewiesen worden war, wurde nun vom Kassationsgerichtshof bestätigt.
Tatsächlich ist das Verschwinden einer juristischen Person in Wirklichkeit nur geringfügig mit dem Verschwinden einer natürlichen Person vergleichbar, insbesondere wenn es im Rahmen einer Fusion erfolgt.
Wie der Kassationsgerichtshof hervorhebt, hält ein solcher anthropomorpher Ansatz einer faktischen und zumindest logischen Prüfung der Unterschiede zwischen dem Tod einer natürlichen Person und der Auflösung einer juristischen Person nicht stand.
Darüber hinaus führt die Fusion/Übernahme zu einer vollständigen Übertragung der Vermögenswerte des übernommenen Unternehmens auf das übernehmende Unternehmen, sodass das aufgelöste Unternehmen weiterhin wirtschaftlich existiert und vom übernehmenden Unternehmen unterstützt wird.
Diese Kehrtwende in der Rechtsprechung erscheint daher verständlich, da sie einen Ansatz verfolgt, der mit der wirtschaftlichen Realität korreliert, und einer Doktrin ein Ende setzt, die auf einer Analogie zwischen dem Tod einer natürlichen Person und der Auflösung einer juristischen Person beruhte.
Dennoch bedarf der Anwendungsbereich dieser Entscheidung einer Klarstellung, insbesondere da sie sich – sofern keine Unvereinbarkeit besteht – nur auf Aktiengesellschaften im Sinne der europäischen Richtlinie und auf vereinfachte Aktiengesellschaften mit einem an ersteren angelehnten Rechtsrahmen bezieht. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die Sanktionen, denen das übernehmende Unternehmen nach der Fusionsrichtlinie unterliegen kann, relativ begrenzt sind und sich lediglich auf Geldbußen und Einziehungen beschränken.
ist diese Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Artikels 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Übertragung der strafrechtlichen Haftung von einem übernommenen Unternehmen auf ein übernehmendes Unternehmen auch unabhängig von der Anwendung der Fusionsrichtlinie auf Betrug beruhen kann.
Daher betrifft die genannte Richtlinie zwar nur Aktiengesellschaften, aber auch andere Unternehmensformen könnten von einer Übertragung der strafrechtlichen Haftung betroffen sein, wenn die Verschmelzung oder Übernahme darauf abzielte, das erworbene Unternehmen von seiner strafrechtlichen Haftung zu befreien.
Darüber hinaus ist die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus der Perspektive des Betrugs wesentlich umfassender als diejenige, die sich aus der Fusionsrichtlinie ergibt, soweit es um Sanktionen geht, die gegen eine juristische Person verhängt werden können, ohne Beschränkung auf Sanktionen rein finanzieller Natur (insbesondere Geldbußen und Einziehung).