Im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Händler oder Dienstleister schrieb das Hamon-Gesetz die Bekanntgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) spätestens zum 1. Dezember vor ( Art. L.441-7 des Handelsgesetzbuches).

Das Macron-Gesetz schränkte den Anwendungsbereich dieses Textes insoweit ein, als zwischen einem Lieferanten und einem Großhändler geschlossene Vereinbarungen einer besonderen Regelung unterliegen (Art. L.441-7-1 des Handelsgesetzbuches).

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisieren müssen, falls dies noch nicht geschehen ist.

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