Im Rahmen der Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Händler oder dem Dienstleister schreibt das Hamon-Gesetz die Mitteilung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (CGV) bis spätestens 1. Dezember vor (Art. L.441-7 des Handelsgesetzbuchs ).

Das Macron-Gesetz hat den Geltungsbereich dieses Textes insofern eingeschränkt, als die zwischen einem Lieferanten und einem Großhändler geschlossenen Verträge einer besonderen Regelung unterliegen (Art. L.441-7-1 des Handelsgesetzbuchs).

Insofern weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisiert werden müssen, falls dies noch nicht der Fall ist.

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