Das Gesetz Nr. 2021-689 vom 31. Mai 2021 über die Bewältigung der Beendigung der Gesundheitskrise verlängert erneut die Geltungsdauer der abweichenden Maßnahmen in Bezug auf die Abhaltung von Hauptversammlungen bis zum 30. September 2021 (Artikel 8, VI ).

Abhaltung von Hauptversammlungen und abweichende Maßnahmen

Seit der ersten Entbindung Verordnung Nr. 2020-321 vom 25. März 2020 und das Dekret Nr. 2020-418 vom 10. April 2020 eine Reihe abweichender Maßnahmen, um die Abhaltung von Generalversammlungen und kollegialen Sitzungen der Leitungsgremien zu ermöglichen . Unternehmen und ganz allgemein alle privatrechtlichen Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie über eine Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht, in Zeiten einer Gesundheitskrise.

Diesen Maßnahmen ist es insbesondere zu verdanken, dass:

  • Unternehmen können Hauptversammlungen hinter verschlossenen Türen einberufen;
  • Die Verwendung von Videokonferenzen, elektronischen Abstimmungen oder schriftlichen Konsultationen wird für alle Unternehmen unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema verallgemeinert, auch im Falle einer entgegenstehenden Klausel.

Diese Texte waren bereits seit März 2020 Gegenstand mehrerer Erweiterungen und wesentlicher Anpassungen nach dem ersten Feedback, insbesondere durch die Verordnung Nr. 2020-1497 vom 2. Dezember 2020 .

Das Gesetz Nr. 2021-689 vom 31. Mai 2021 über die Bewältigung der Beendigung der Gesundheitskrise verlängert die Geltungsdauer dieser Maßnahmen erneut bis zum 30. September 2021 (Artikel 8, VI).

Bald das Ende der Ausnahmeregelungen?

Diese abweichenden Maßnahmen haben es vielen Unternehmen ermöglicht, eine technische oder praktische Lösung zu finden, um aus der Sackgasse herauszukommen, in der sie sich aufgrund zu starrer, sogar archaischer gesetzlicher oder rechtlicher Vorschriften befanden.

Eine weitere Verschiebung oder das endgültige Wegfallen dieser aber durchaus praktischen Ausnahmeregelungen ist derzeit nicht absehbar.

Allerdings ist Vorsicht geboten.

Tatsächlich handelt es sich bei diesen Maßnahmen um vorläufige Maßnahmen. Um sie unverzüglich aufrechtzuerhalten, müssen sie in unsere allgemeinen Rechtstexte, wie das Handelsgesetzbuch, aufgenommen werden.

Zudem hat sich der Gesetzgeber bereits geweigert, eine der während der ersten Unterbringung in Kraft getretenen Maßnahmen zu verlängern, nämlich die Verlängerung der Frist um drei Monate, innerhalb derer die Genehmigung des Abschlusses der Gesellschafter grundsätzlich eingreifen muss.

Infolgedessen müssen für die Mehrheit der Unternehmen die am 31. Dezember 2020 abgeschlossenen Konten vor dem 30. Juni 2021 genehmigt werden, obwohl im April, dem Zeitraum der Intervention von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfern, Eindämmungsmaßnahmen ergriffen wurden.

Fazit: Es wird dringend empfohlen, unverzüglich die Gestaltung Ihrer Satzung und Aktionärsvereinbarungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rückkehr zum Gewohnheitsrecht ohne allzu große Schwierigkeiten möglich ist oder im Gegenteil erfolgt erforderlich, beim Präsidenten des Handelsgerichts eine Fristverlängerung für die Durchführung der Hauptversammlung zu beantragen.

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