Das französische Beschäftigungssicherungsgesetz von 2013 (Ley de la Employment Security) verpflichtete Unternehmen zur Bestellung von Arbeitnehmervertretern in ihre Aufsichtsräte. Dies betrifft vor allem Aktiengesellschaften mit einem Verwaltungsrat oder einem Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Unternehmen müssen mindestens 5.000 Beschäftigte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nachweisen, sofern ihr Sitz in Frankreich liegt. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt diese Verpflichtung ab einer Beschäftigtenzahl von 10.000.
Besteht der Verwaltungsrat aus weniger als zwölf Mitgliedern, muss mindestens ein Arbeitnehmervertreter darin vertreten sein. Bei mehr als zwölf Mitgliedern müssen mindestens zwei Arbeitnehmervertreter gewählt oder bestellt werden.
Am 3. Juni 2015 wurde ein Dekret (Dekret Nr. 2015-606 vom 3. Juni 2015 über die Amtszeit der von den Arbeitnehmern gewählten oder bestellten Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglieder und die Verfahren für deren betriebliche Einarbeitung) zur Umsetzung dieser Bestimmungen erlassen. Es legt die Amtszeit dieser Vertreter und die Einarbeitungsmodalitäten fest.
Diesen Direktoren steht somit eine Schulungszeit von mindestens zwanzig Stunden pro Jahr und eine Vorbereitungszeit von mindestens fünfzehn Stunden zu, wobei die zulässige monatliche Arbeitszeit pro Sitzung des Vorstands oder eines Ausschusses die Hälfte nicht überschreiten darf.

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