Das Arbeitsplatzsicherheitsgesetz von 2013 schreibt die Ernennung von Direktoren vor, die die Arbeitnehmer in den Vorständen bestimmter Unternehmen vertreten.
Dies betrifft vor allem Aktiengesellschaften mit Vorstand oder Vorstand und Aufsichtsrat. Diese Unternehmen müssen dann am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 5.000 Mitarbeiter beschäftigen, wenn sich ihr Hauptsitz in Frankreich befindet. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt die Verpflichtung, wenn das Unternehmen mindestens 10.000 Mitarbeiter beschäftigt. Besteht der Vorstand aus weniger als 12 Mitgliedern, muss ihm mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören.
Darüber hinaus müssen mindestens 2 Arbeitnehmervertreter gewählt oder bestellt werden. Am 3. Juni 2015 wurde ein Dekret (Dekret Nr. 2015-606 vom 3. Juni 2015 über die Zeit, die von den Arbeitnehmern gewählte oder ernannte Direktoren oder Aufsichtsratsmitglieder für die Ausübung ihres Mandats und die Bedingungen ihrer Ausbildung im Rahmen des Gesellschaft) wurde für die Anwendung dieser Bestimmungen getroffen und legt die Zeit fest, die diesen Direktoren zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht, sowie die Ausbildungsmethoden.
Diese Direktoren haben somit eine Ausbildungszeit, die nicht weniger als zwanzig Stunden pro Jahr betragen darf, und eine Vorbereitungszeit, die nicht weniger als fünfzehn Stunden und nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen monatlichen Arbeitszeit pro Sitzung des Vorstands oder des Ausschusses betragen darf.

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