Die sich aus dem Pinel-Gesetz ergebenden Bestimmungen über als ungeschrieben geltende Klauseln können auf einen früheren Vertrag angewendet werden, der zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch läuft.

Die Klage, die darauf abzielt, diese als ungeschrieben geltende Klausel des Artikels L. 145-15 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen, ist nicht verjährbar.

Bürgerlich. 3. 19. November 2020, Nr. 19-20.405. – Veröffentlicht im Bulletin – Unveröffentlicht

In einem unveröffentlichten Urteil der dritten Zivilkammer vom 19. November 2020 hat der Kassationsgerichtshof die Modalitäten der zeitlichen Anwendung der Bestimmungen des Artikels L. 145-15 des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf als nicht schriftlich geltende Klauseln festgelegt.

Dieser Artikel, geändert durch das Pinel-Gesetz vom 18. Juni 2014, sieht vor, dass Klauseln, die gegen die Bestimmungen der öffentlichen Ordnung über den Status von gewerblichen Mietverträgen verstoßen, als ungeschrieben gelten. Früher war die in einer solchen Situation anwendbare Sanktion die Nichtigkeit.

Der Kassationsgerichtshof erinnert in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung an alle Interessen der durch das Pinel-Gesetz betriebenen Änderung der Sanktion.

Während die Klage bezüglich der Nichtigkeit einer Klausel des aktuellen Gewerbemietvertrags innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des besagten Mietvertrags verjährt ist (Anwendung der zweijährigen Verjährung des Artikels L. 145-60 Handel ), strebt die Klage jetzt nach Anerkennung dieser als ungeschrieben geltenden Klausel des Artikels L. 145-15 des Handelsgesetzbuches ist nicht verjährbar.

Vor allem ging es im vorliegenden Fall um einen Gewerbemietvertrag, der vor Inkrafttreten des Pinel-Gesetzes abgeschlossen wurde, dessen Abwicklung aber unter der Ägide des neuen Gesetzes fortgeführt wurde. Der Kassationsgerichtshof akzeptiert daher, dass die Bestimmungen des Pinel-Gesetzes in Bezug auf als ungeschrieben geltende Klauseln auf einen Vertrag angewendet werden können, der vor seinem Inkrafttreten besteht und noch läuft.

Ungeschriebenheit Klausel eines gewerblichen Mietvertrags , ohne dass dem eine Verjährungsfrist entgegenstehen könnte, und zwar auch dann, wenn der Vertrag vor Inkrafttreten abgeschlossen wurde das Pinel-Gesetz.

Diese Lösung hätte zur Folge, dass die Mieter die Anwendung der Klauseln eines gegen die öffentliche Ordnung verstoßenden Gewerbemietvertrags jederzeit während der Laufzeit des Mietvertrags anfechten könnten.

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